Dritte in Schuldverhältnissen und Parteimehrheit

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Ebenso wie Stellvertreter und Boten (siehe BGB AT Skript) sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Dritte in einem Schuldverhältnis. Unter einem Dritten versteht man eine Person, die nicht an dem konkreten Schuldverhältnis beteiligt ist. Im Rahmen des Schuldrechts folglich jeder, der nicht Vertragspartei ist.

I. Erfüllungsgehilfe, § 278 S. 1, 2. Alt. BGB

Erfüllungsgehilfen sind Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig werden.

Tipp: Arbeitet am Text: „bedient“ aus § 278 S. 1, 2. Alt. BGB - wenn ich mich etwas bediene, dann weiß ich das und will es auch.

Bei § 278 BGB handelt es sich um eine Zurechnung fremden Verschuldens. Die Norm ist daher im Zusammenhang mit anderen Vorschriften zu sehen, die eine Haftung des Schuldners für schuldhaftes Verhalten begründen. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Schuldner ist hingegen egal. Dabei muss der Erfüllungsgehilfe weder weisungsgebunden noch in sonstiger Weise untergeordnet oder abhängig vom Schuldner sein – also auch ein selbstständiger Unternehmer kann Erfüllungsgehilfe des Schuldners sein.

Merke: Auch der gesetzliche Vertreter kann Erfüllungsgehilfe sein!

Es muss aber ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis zum Gläubiger – dem Geschädigten – vorliegen, in dem der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner tätig wird und aus dessen sich die Haftung des Schuldners ergibt. Die Zurechnung kann dabei nur erfolgen, wenn dem Erfüllungsgehilfen ein Fehlverhalten im Rahmen seiner Ausübung vorzuwerfen ist, sprich es muss ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zu der Verbindlichkeit des Schuldners bestehen. Es darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ passiert sein.

II. Verrichtungsgehilfe, § 831

Verrichtungsgehilfe ist, wer in einem über-, untergeordneten Verhältnis oder zumindest einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn steht und weisungsgebunden ist (hierzu mehr im DeliktsR Skript).