V. Unmöglichkeit, §§ 326 Abs. 5, 323 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Sofern die Leistung dem Schuldner unmöglich geworden ist, greift der § 326 Abs. 5 BGB ein, der auf den § 323 BGB verweist. Dabei ist logischerweise keine Fristsetzung erforderlich und die Leistung braucht nicht fällig und durchsetzbar sein. Ansonsten sind auch hier wieder die Grundvoraussetzungen erforderlich. Der Rücktrittsgrund ergibt sich aus der Unmöglichkeit der Leistung und darf nach § 218 Abs. 1 S. 1, 2 BGB nicht verjährt sein. Für den Ausschluss aufgrund der Verjährung ist gem. § 218 Abs. 1 S. 2 BGB auf einen hypothetischen Nacherfüllungsanspruch abzustellen. Darüber hinaus verweist der § 326 Abs. 5 BGB auch auf den Ausschlussgrund nach § 323 Abs. 6 BGB, sodass das oben gesagte auch in diesem Rahmen gilt. Ebenfalls greift diese Verweisung, wenn eine Teilunmöglichkeit vorliegt und es ist wie oben beschrieben vorzugehen.