Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Grundlegendes
Während durch die Abtretung ein Wechsel des Gläubigers bewirkt wird, erfolgt durch die befreiende Schuldübernahme gem. §§ 414 ff. BGB ein Wechsel auf Schuldnerseite. Die Abtretung kann ohne jegliche Mitwirkung des Schuldners erfolgen (s.o.), dem Schuldner kann idR egal sein, an wen er leisten muss. Bei einer Schuldübernahme ist das anders, denn der Gläubiger hat idR ein Interesse an der Person des Schuldners, denn der Wert seiner Forderung ist mitunter von der Bonität des Schuldners abhängig.
Die Schuldübernahme kann daher in zwei Formen erfolgen:
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1. Vertrag zwischen Gläubiger und Neuschuldner gem. § 414 BGB
2. Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner gem. § 415 BGB
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- Zu dessen Wirksamkeit ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.
II. Rechtsnatur
Eine Schuldübernahme hat einen doppelten Charakter. Zum einen ist sie aus Sicht des Gläubigers eine Verfügung, da sich durch den Wechsel des Schuldners die Forderung unmittelbar ändert. Aus Sicht des Neuschuldners begründet sich dadurch eine (inhaltsgleiche) Schuld und ist demnach für ihn ein Verpflichtungsgeschäft.
III. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
1. Schuldbeitritt
Bei einem Schuldbeitritt tritt ein weiterer Schuldner neben den Bisherigen, ohne dass dessen Verpflichtungen aufgegeben werden. Der Gläubiger erhält folglich einen weiteren Schuldner. Die Schuldner sind dann gem. § 421 Gesamtschuldner (siehe nächster Punkt).
Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, dessen Zulässigkeit ergibt sich aber aus der Privatautonomie und ist allgemein anerkannt.
2. Vertragsübernahme
Im Rahmen einer Abtretung wird nur ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung übertragen, während bei einer Vertragsübernahme das gesamte Schuldverhältnis an sich übertragen wird.