Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB kann drei verschiedene Fälle der rechtsvernichtenden Einrede begründen:
1. Fälle des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
2. Des „dolo-agit“-Einwendung („sonst hätte er es gleich behalten können)
3. Venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten)
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