Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
a) Aufhebungs- und Änderungsvertrag
Gemäß der Privatautonomie können die Parteien bestehende Schuldverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag beseitigen oder durch einen Änderungsvertrag modifizieren.
Beachte: Der Unterschied zwischen Erlass und Aufhebungsverträgen ist, dass Ersterer zum Erlöschen einer einzelnen Forderung, d.h. Schuldverhältnis im engeren Sinne gem. § 397 Abs. 1 BGB führt. Der Aufhebungsvertrag führt hingegen zur Beseitigung des Vertragsverhältnisses im Ganzen, d.h. dem Schuldverhältnis im weiten Sinne.
b) Novation (= Schuldersetzung)
Die Parteien können darüber hinaus einen bestehenden Vertrag auch durch einen anderen ersetzen. Hierdurch erlischt das alte Schuldverhältnis im Ganzen und wird durch das neue ersetzt.
c) Anfechtung gem. § 142 BGB
Mit wirksam erklärter Anfechtung erlischt der zunächst wirksame Anspruch rückwirkend aufgrund der ex tunc-Wirkung (siehe hierzu BGB AT Skript).
d) Auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB
Nach diesem erlischt der Anspruch durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses/ Zustandes ex nunc.
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