5. Weitere Möglichkeiten der Erlöschung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

a) Aufhebungs- und Änderungsvertrag

Gemäß der Privatautonomie können die Parteien bestehende Schuldverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag beseitigen oder durch einen Änderungsvertrag modifizieren.

Beachte: Der Unterschied zwischen Erlass und Aufhebungsverträgen ist, dass Ersterer zum Erlöschen einer einzelnen Forderung, d.h. Schuldverhältnis im engeren Sinne gem. § 397 Abs. 1 BGB führt. Der Aufhebungsvertrag führt hingegen zur Beseitigung des Vertragsverhältnisses im Ganzen, d.h. dem Schuldverhältnis im weiten Sinne.

b) Novation (= Schuldersetzung)

Die Parteien können darüber hinaus einen bestehenden Vertrag auch durch einen anderen ersetzen. Hierdurch erlischt das alte Schuldverhältnis im Ganzen und wird durch das neue ersetzt.

c) Anfechtung gem. § 142 BGB

Mit wirksam erklärter Anfechtung erlischt der zunächst wirksame Anspruch rückwirkend aufgrund der ex tunc-Wirkung (siehe hierzu BGB AT Skript).

d) Auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB

Nach diesem erlischt der Anspruch durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses/ Zustandes ex nunc.

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