Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Dieser ist nur bei persönlichen Leistungspflichten anwendbar und wenn die Leistung aus immateriellen Gründen nicht erbracht werden kann bzw. unzumutbar ist. Wobei auch hier die Bestimmung der Unzumutbarkeit eine Wertungsfrage ist und im Wege der Abwägungen zwischen dem Leistungshindernis und dem Leistungsinteresse des Gläubigers zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich bei dem § 275 Abs. 2 BGB ebenso wie dem § 275 Abs. 3 BGB um ein Leistungsverweigerungsrecht.