Anspruch untergegangen/erloschen

Autorin: Yvonne Mannsfeld

Unter diesem Punkt ist zu prüfen, ob ein einmal wirksam entstandener Anspruch nicht aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen untergegangen ist. Dies kann durch ein Erlöschen oder einer Beendigung des Schuldverhältnisses erfolgt sein.

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