Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der § 282 BGB ermöglicht einen Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Pflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB.
Es setzt folgende Voraussetzungen voraus:
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSe Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
3. Unzumutbarkeit, § 282 BGB
Neben der Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB muss aufgrund dieser das Festhalten am Vertrag für den Gläubiger unzumutbar sein.
Hier ist eine umfassende Abwägung erfolgen, denn nicht jede Nebenpflichtverletzung kann einen Schadensersatz begründen.
4. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Dieses muss sich auf die Verletzung der Nebenpflicht iSd § 241 Abs. 2 BGB beziehen.
5. kausaler Schaden/strong>