IV. Verletzung einer Nebenpflicht, § 324 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Für ein Rücktrittsrecht aus § 324 BGB braucht es neben den Grundvoraussetzungen des Rücktritts die Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und eine daraus resultierende Unzumutbarkeit für den Gläubiger an dem Vertrag festzuhalten. Letzteres ist wieder eine Wertungsfrage, die anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen hat.

Wichtig:
Die Pflichtverletzung muss „bei“ einem gegenseitigen Vertrag erfolgen, andernfalls, d.h. bei einer vorvertraglichen Pflichtverletzung greift die cic ein oder aber die Anfechtungsvorschriften, hinter denen der § 324 BGB zurücktritt.