I. Verzögerungsschadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Sofern die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges gem. § 286 BGB vorliegen, kann ein dadurch entstandener Schaden ersatzfähig sein. Der Schaden muss jedoch aus der bzw. durch die Verzögerung kausal entstanden sein. Der Gläubiger ist dann so zu stellen, als wäre rechtzeitig geleistet worden.

Beispiel: A kauft bei B einen Pizzaofen zur Eröffnung seiner eigenen Pizzeria. Diese soll spätestens bis zum 31.03. geliefert werden, denn am 01.04. möchte er Eröffnung feiern. Aufgrund eines schuldhaften Lieferproblemes wird sie erst eine Woche später geliefert. A hat sich für seine Eröffnung daher ein Ersatzgerät gemietet. A möchte natürlich nach wie vor den Pizzaofen, aber auch Schadensersatz für das angemietete Ersatzgerät.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Grundtatbestand des § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Verzug gem. § 286 BGB wie folgt:

    1. Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
    2. Pflichtverletzung - Nichtleistung

      a) nicht rechtzeitigen Vornahme der Leistungshandlung
      b) fällige, einredefreie Leistung
      c) Mahnung
           - Sofern nicht entbehrlich gem. § 286 Abs. 2, 3 BGB
    3. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 iVm § 286 Abs. 4 BGB
    4. kausaler Schaden

Vorsicht beim § 287 S. 2 BGB - danach haftet der Schuldner iRd Schuldnerverzuges auch für Zufall. Ein Zufall ist ein Ereignis, das weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist.