Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei Erfüllungssurrogate handelt es sich um Umstände, die neben der Erfüllung durch die geschuldete Leistung zum Erlöschen der Forderung führen können.

a) Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB

In diesen Fällen nimmt der Gläubiger statt der geschuldeten Leistung eine andere Leistung an. Diese führt gem. § 364 Abs. 1 BGB zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, wobei der Gläubiger das Verwertungsrisiko trägt.

Beispiel:
A schuldet B 1.000 €. A ist gerade nicht liquide und bietet dem B daher zwei alte Goldmünzen von seinem Großvater an. B ist damit einverstanden. Die Forderung erlischt nach § 364 Abs. 1 BGB.

Sofern der Schuldner das Recht, nicht aber die Pflicht hat, an Stelle der geschuldeten Leistung eine andere treten zu lassen, spricht man von einer Ersetzungsbefugnis (sog. facultas alternativa).

Beispiel:
Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges beim Kauf eines Neuwagens (ist str. a.A. nimmt hier einen gemischten Kauf-Tausch-Vertrag an – hierzu mehr im SchuldR BT Skript).
Wichtig: Für den Fall, dass die an Erfüllungs statt geleistete Leistung mangelhaft ist oder einen Dritten gehört, greift der § 365 BGB, der auf die Haftung des Verkäufers bei Mängeln des Kaufgegenstandes verweist.

b) Leistung erfüllungshalber, § 364 II BGB

Auch hier gibt der Schuldner eine andere Leistung als geschuldet hin. Diese führt in diesem Fall jedoch zunächst nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zu einer zwischenzeitlichen Stundung (sog. „Stundungseinrede“). Der Gläubiger kann zuerst aus dem Gegenstand eine adäquate Befriedigung suchen. Hierbei trägt der Schuldner das Verwertungsrisiko bis zur adäquaten Befriedigung des Gläubigers, sodass in dem Fall, dass eine solche nicht aus der erfüllungshalber geleisteten Leistung möglich ist, das ursprüngliche Schuldverhältnis wiederauflebt.

Beispiel:
A schuldet B 1.000 €. A stellt dem B einen Scheck i.H.v. 1.000 € aus. Die Annahme erfolgte erfüllungshalber, sodass die ursprüngliche Forderung wieder auflebt, sofern die Bank den Scheck des A nicht einlösen sollte.

c) Hinterlegung und Selbsthilfekauf

In manchen Fällen kann der Schuldner daran interessiert sein, die gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen, wird aber daran gehindert, weil der Gläubiger sie nicht annimmt oder er sich gar nicht sicher ist, wer der richtige Empfänger der Leistung ist. In solchen Fällen ist es ihm möglich, die Leistung bei einer öffentlichen Stelle (geregelt in der HinterlO – Nr. 121) gem. §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen. Erklärt er dabei, auf sein Recht zur Rücknahme zu verzichten gem. § 376 Abs. 2 Nr. 2, hat diese Hinterlegung die gleiche Wirkung wie eine Erfüllungs statt gem. § 364 Abs. 1 BGB.

Handelt es sich um eine nicht hinterlegungsfähige Sache, kann der Schuldner in den Fällen des § 383 Abs. 1 BGB einen Selbsthilfeverkauf vornehmen und den Erlass entsprechend hinterlegen. Dies kann iRe öffentlichen Versteigerung nach §§ 383, 384 BGB oder durch freihändigen Verkauf nach § 385 BGB erfolgen.