Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei der Untreue handelt es sich um eine vorsätzliche Schädigung fremden Vermögens. Diese kann entweder durch einen Missbrauch der Vertretungsmacht oder durch Verletzung einer auf einem Treueverhältnis beruhenden Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen erfolgen. In beiden Fällen ist die Vermögensbetreuungspflicht maßgeblich. Das geschützte Rechtsgut ist auch hier das Vermögen. Dem Geschädigten muss demnach ein Vermögensnachteil entstanden sein. Der Nachteil entspricht dem Begriff des Vermögensschadens iSd § 263 StGB.