§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der § 271 StGB erfasst den Schutz der inhaltlichen Richtigkeit öffentlicher Urkunden gem. § 415 ZPO, aufgrund ihrer erhöhten Beweiskraft.

Es muss zunächst eine öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO (Legaldefinition) gegeben sein. Dabei handelt es sich um Urkunden, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, für und gegen jedermann Beweis zu erbringen. Entscheidend ist, dass sich die erhöhte Beweiskraft auf den Teil erstreckt, der falsch beurkundet wurde.

Die Tathandlung liegt gem. § 271 I StGB in dem Bewirken einer unrichtigen öffentlichen Beurkundung von rechtserheblichen Erklärungen. Nach Abs. 2 wird zudem das Gebrauchen erfasst.