§ 257 StGB - Begünstigung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die Begünstigung erfasst die sog. Restitutionsvereitelung. Der Täter möchte somit die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vereiteln.

I. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand fordert eine rechtswidrige Vortat eines anderen, nicht des Täters selbst. Eine Selbstbegünstigung ist straflos. Bei der Vortat muss es sich – anders als beim § 259 StGB – nicht um ein Vermögensdelikt handeln. Das Tatobjekt stellt den unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteil dar. Die Tathandlung liegt in dem Hilfeleisten, d.h. jede Handlung, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile zu erhalten.
Schwierig kann hierbei die Abgrenzung zur Beihilfe sein. Nach der h.M. erfolgt die Abgrenzung danach, ob die Vortat bereits beendet ist oder nicht. Ist die Vortat bereits beendet, greift der § 257 StGB. Sofern die Vortat noch nicht beendet ist, ist eine Beihilfe gem. § 27 StGB möglich.

II. Subjektiver Tatbestand

Für den § 257 StGB ist neben dem Vorsatz eine Vorteilssicherungsabsicht erforderlich. Es handelt sich dabei um die Absicht, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern.