§ 323a StGB - Vollrausch

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei dem § 323a StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches das selbst verschuldete Herbeiführen eines Zustandes umfasst, der die eigene freie Willensbildung ausschließt. Schutzgut ist die Sicherheit der Allgemeinheit. Der § 323a StGB dient als Auffangtatbestand für rechtswidrige Taten, die infolge der rauschbedingten Schuldunfähigkeit weder nach dem eigentlich verwirklichten Delikt noch nach den Grundsätzen der alic bestraft werden können. Konkurrenzrechtlich ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Verwirklichung von mehreren Rauschtaten nur eine Tat gem. § 323a StGB vorliegt.

Grundvoraussetzung ist demnach die rauschbedingte Schuldunfähigkeit des Täters gem. §§ 20, 21 StGB und eine in diesem Zustand begangene Tat.
Im subjektiven Tatbestand muss der Täter sich zumindest billigend in Kauf nehmend in den Rausch versetzt haben. Dabei kann der Täter die Herbeiführung des Rausches vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

Die Rauschtat ist eine sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit und ist die vorsätzliche oder fahrlässige (objektive) Verwirklichung einer rechtswidrigen Straftat. Der Vorsatz muss sich dabei nicht auf die Rauschtat beziehen. Als sog. objektive Bedingung muss die Rauschtat nur objektiv vorliegen. Es ist unerheblich, ob der Täter insoweit auch vorsätzlich gehandelt hat. Die Rspr. verlangt jedoch zumindest eine gewisse Erkennbarkeit für den Täter, dass die Möglichkeit einer Straftatbegehung im Rausch besteht.