13. Teil – Beleidigungsdelikte

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Die Delikte werden nie Schwerpunkt einer Klausur sein, kommen aber regelmäßig als Begleitdelikte vor. Rechtsgut der Beleidigungsdelikte ist die Ehre eines Menschen und nach der Rechtsprechung auch von Personenmehrheiten, juristischen Personen, Verbände sowie Behörden. Bei Personenmehrheiten muss der betroffene Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale klar abgrenzbar von der Allgemeinheit sein. Für juristische Personen, Verbände sowie Behörden ist entscheidend, dass sie rechtlich anerkannte soziale oder wirtschaftliche Funktionen erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (eher weniger klausurrelevant).