§ 186 StGB - Üble Nachrede

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Hier erfolgt die Tathandlung in Form der Behauptung einer rufschädigenden Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten. Behaupten ist das Dahinstellen einer Tatsache als wahr und Verbreiten ist die Weitergabe dieser Behauptung. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist. Vielmehr ist die Nichterweislichkeit der Behauptung objektive Strafbarkeitsbedingung, auf die sich auch der Vorsatz beziehen muss. Der Täter trägt somit das Risiko des Beweises. Als Merksatz wird hier auch oft „Lästern auf eigene Gefahr“ genannt.