§ 306e StGB - Tätige Reue

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei der tätigen Reue nach § 306e StGB handelt es sich um einen der Besonderheiten der Brandstiftungsdelikte rechnungstragenden Strafaufhebungsgrund. Insbesondere, da iRd Brandstiftungsdelikte der zeitliche Rahmen für einen Rücktritt sehr begrenzt ist, bevor der Versuch in die Vollendung übergeht, greift der § 306e StGB nach Vollendung des Brandstiftungsdeliktes ein, um den Täter noch zurück in die Legalität zu bewegen.

Er setzt voraus:

  1. eine vollendete Tatausführung
  2. noch kein Eintritt erheblicher Schadensersatzansprüche
  3. Löschung des Brandes
  4. Freiwilligkeit – hier gilt das iRd Rücktritts nach § 24 StGB bereits Gelernte