Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Insgesamt werden drei verschiedene Ehrbegriffe vertreten. Der faktische Ehrbegriff stellt auf das subjektive Ehrgefühl sowie den guten Ruf ab. Der normativ-faktische Ehrbegriff unterscheidet zwischen dem inneren Wert als ein Teil der Ehre eines Menschen und dem guten Ruf als äußere Form der Ehre.

Die Rechtsprechung und heutige h.M. bestimmt die Ehre nach dem normativen Ehrbegriff. Nach diesem ist die Ehre als ein personaler Geltungswert zu verstehen, der kraft seiner Personenwürde sowie seines sittlich-sozialen Verhaltens zu bestimmen ist.

Der normative Ehrbegriff ist die vorzugswürdige Bestimmung des Begriffs, denn er bestimmt die Ehre unabhängig von dem subjektiven Ehrgefühl des Einzelnen sowie des Ansehens in der Öffentlichkeit, sondern erkennt einen allgemein sittlich-sozialen Achtungsanspruch eines jeden Einzelnen an.