§ 316a StGB - Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei dem § 316a StGB handelt es sich um ein raubähnliches Delikt. Es schützt sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs.

I. Objektiver Tatbestand

1. Angriff

Der Tatbestand des § 316a StGB erfordert einen Angriff des Täters auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Opfers. Der Angriff liegt schon dann vor, wenn der Beginn des Versuchsstadiums eindeutig überschritten ist. Es handelt sich bei dem § 316a StGB um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt, dessen Vollendung bereits durch Ausführung des Angriffs erreicht wird. Die Angriffe auf Leib oder Leben können iFe auf eine Körperverletzung oder Tötung abzielenden Handlungen vorliegen. Angriffe auf die Entschlussfreiheit können in Nötigungshandlungen vorliegen, insbesondere durch Drohungen.

2. Gegen den Führer eines Fahrzeuges oder eines Mitfahrers

Der Angriff muss sich gegen den Führer oder Mitfahrer eines Fahrzeuges richten. Führer eines Fahrzeuges ist derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder hält bzw. damit beschäftigt ist, das Fahrzeug in Betrieb zu halten oder sonstige Verkehrsvorgänge zu bewältigen.

Problem: Halt des Fahrzeuges

Bei einem verkehrsbedingten Halt hält das Opfer das Fahrzeug weiterhin in Betrieb. Er bleibt damit aktiv am Straßenverkehr beteiligt und ist mit der Bewältigung von verkehrstypischen Vorgängen beschäftigt. Das Opfer bleibt in der Zeit weiterhin Führer bzw. Mitfahrer des Fahrzeuges.

Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bedarf es einer genaueren Prüfung, ob die Tat noch unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Ein Führen des Fahrzeuges bedarf die durchgehende bzw. fortbestehende Bewältigung von verkehrstypischen Vorgängen durch das Opfer.

3. Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Der Täter muss die für den fließenden Straßenverkehr typische Gefahrenlage für den Angriff ausnutzen. Entscheidend ist, dass der Führer oder Mitfahrer des Fahrzeuges aufgrund der typischen besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in seinen Abwehr- und Schutzmöglichkeiten beeinträchtigt ist.

II. Subjektiver Tatbestand

Neben dem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist die Absicht des Täters auf die Verwirklichung eines Raubes, räuberischen Diebstahls oder einer Erpressung sowohl in objektiver als auch subjektiver Sicht (d.h. auch hinsichtlich Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht) erforderlich.

III. Versuch

Es handelt sich bei dem § 316a StGB um ein Verbrechen, dessen Versuch gem. § 12 I StGB möglich ist. Dabei ist ein unmittelbares Ansetzen zum (räuberischen) Angriff erforderlich.