§ 265 StGB - Versicherungsbetrug

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der Versicherungsbetrug nach § 265 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar und schützt nach der Rechtsprechung das Vermögen der Versicherung. Die Norm ist mit den bereits bekannten Definitionen hinsichtlich des Zerstörens oder Beeinträchtigen gut in den Griff zu bekommen. Ein Beiseiteschaffen ist als das tatsächliche Wegschaffen der versicherten Sache aus dem Verfügungsbereich des Berechtigten zu verstehen. Einem Dritten überlassen beinhaltet das Wegschaffen aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten. Das Beiseiteschaffen kann gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Die Überlassung an einen Dritten bedarf ein entsprechendes Einverständnis.

Der subjektive Tatbestand fordert, neben dem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, die Absicht, sich oder einem Dritten die Leistung aus der Versicherung zu verschaffen. Nicht erforderlich ist eine betrügerische Absicht, sodass es unerheblich ist, ob dem Versicherungsnehmer ein Anspruch zusteht oder nicht.