§ 252 StGB - Räuberischer Diebstahl

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der § 252 StGB stellt einen selbstständigen, raubähnlichen Tatbestand dar. Er unterscheidet sich vom Raub in der Weise, dass das qualifizierte Nötigungsmittel nicht zum Zwecke der Wegnahme erfolgt, sondern erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird, um den Besitz der Beute zu sichern. Der Täter wird wie ein Räuber behandelt, sodass auf ihn auch die §§ 250, 251 StGB anwendbar sind.

I. Objektiver Tatbestand

1. Vollendeter Diebstahl (oder Raub)

Zunächst erfordert der § 252 StGB als Vortat einen Diebstahl oder Raub, der als zweiaktiges Delikt einen Diebstahl beinhaltet.

2. Tauglicher Täter

Tauglicher Täter des § 252 StGB ist Täter oder Mittäter der Vortat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut („um sich“) der Norm. Teilnehmer bzw. Gehilfen der Vortat sind nach h.M. in der Literatur keine tauglichen Täter des § 252 StGB. Sie handeln nur für den Haupttäter, sodass sie sich den Besitz nicht selbst erhalten wollen. Der BGH hat diesem widersprochen und einen § 252 StGB zumindest dann angenommen, wenn der Teilnehmer im Besitz der Beute ist. Vorzugswürdiger ist aber die h.M. in der Literatur, denn der § 252 StGB spricht ausschließlich von „sich“ und nicht wie sonst in all anderen Vermögensdelikte von „sich oder einem Dritten“. Aber Vorsicht, eine Beihilfe zum § 252 iVm § 27 StGB ist natürlich unstreitig möglich.

3. Qualifiziertes Nötigungsmittel

Die Tathandlung liegt in dem Einsatz von Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel gegen eine Person. Der zeitliche Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf die Zeit nach Vollendung der Wegnahme.

4. Betroffen auf frischer Tat

Ein Betroffen auf frischer Tat liegt vor, wenn der Täter unmittelbar in Tatortnähe alsbald nach der Tat angetroffen wird oder droht unmittelbar bemerkt zu werden. D.h. es muss ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung zur Beutesicherung und der Vortat bestehen. Andernfalls kommt neben der Vortat nur eine Nötigung in Tatmehrheit in Betracht.
Wichtig ist hier die subjektive Bestimmung des Antreffens. Es ist demnach unerheblich, ob der Täter tatsächlich von der anderen Person angetroffen bzw. wahrgenommen wurde oder diesem zuvorkommen möchte, d.h. der Täter kann einer Wahrnehmung auch gerade vorbeugen wollen.

II. Subjektiver Tatbestand

Neben dem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes muss der Täter eine Beutesicherungsabsicht haben. Nach h.M. handelt es sich dabei um eine modifizierte Zueignungsabsicht, sodass der Täter sich in fortbestehender Zueignungsabsicht den Gewahrsam an der Beute erhalten bzw. den Entzug verhindern möchte.
Die Beutesicherungsabsicht muss nach übereinstimmender Meinung in Literatur und Rspr. nicht die einzige oder überwiegende Absicht sein, sondern es genügt, wenn sie begleitend zu einer Fluchtabsicht des Täters vorliegt.