§ 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der § 348 StGB stellt ein echtes Amtsdelikt und Sonderdelikt dar. Damit kann der Tatbestand nur von einem Amtsträger als Täter erfüllt werden. Der Schutzzweck liegt auch hier in der inhaltlichen Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde.

In diesem Zusammenhang ist vor allem das Verhältnis zum § 271 StGB entscheidend. Der § 271 StGB erfasst die mittelbare Falschbeurkundung, während der § 348 StGB die Strafbarkeit des falsch beurkundenden Amtsträgers vorschreibt. Die Tatbestände schließen sich gegenseitig aus.

Die verschiedenen Fallkonstellationen:

  1. Der Amtsträger ist bösgläubig und der Bestimmende weiß das. Hier ist der Amtsträger nach § 348 StGB strafbar und der Bestimmende nach §§ 348, 26 StGB.
  2. Ist der Amtsträger bösgläubig, aber der Bestimmende geht von seiner Gutgläubigkeit aus, so ist der Amtsträger nach § 348 StGB strafbar, während sich der Vorsatz des Bestimmenden nur auf § 271 StGB bezogen hat.
  3. Ist der Amtsträger gutgläubig und der Bestimmende weiß das, so handelte der Amtsträger straflos und der Bestimmende macht sich nach § 271 StGB strafbar. Es handelt sich um einen strukturellen Fall einer mittelbaren Täterschaft.