Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

I. Objektiver Tatbestand

1. Täuschungshandlung

Die Handlung liegt in der Täuschung durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen. Tatsachen sind alle Geschehnisse und Gegebenheiten, die dem Beweis zugänglich sind. Nicht dazu zählen sog. Werturteile, die sich auf das Meinen, Finden oder Fühlen richten und keinem Beweis zugänglich sind. Eine Täuschung kann sowohl durch ausdrückliches als auch konkludentes Tun erfolgen. Weiter kann sie auch durch Unterlassen erfolgen. Die Abgrenzung erfolgt nach den bekannten Theorien und nach dem bekannten Prüfungsschema (Garantenpflicht bzgl. einer Aufklärungspflicht!).

2. Irrtum

Durch die Täuschungshandlung muss kausal ein Irrtum hervorgerufen, aufrechterhalten oder verstärkt werden. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, d.h. jeder Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit. Ebenfalls ausreichend ist, dass der Getäuschte glaubt, es sei alles in Ordnung. Zweifel lassen den Irrtum nicht entfallen, solange der Getäuschte sich trotz Zweifel von dem Irrtum zur Verfügungshandlung veranlassen lässt.

3. Vermögensverfügung

Die Vermögensverfügung erfasst jedes freiwillige, irrtumsbedingte Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten. Für dessen Vornahme muss der Irrtum kausal sein.

Problem: Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zum Dreiecksbetrug

Grundsätzlich muss der Getäuschte und der Verfügende personenidentisch sein, nicht aber der Getäuschte und der Geschädigte. Täuscht der Täter jemanden, der aufgrund des Irrtums eine Verfügung vornimmt, die einen Dritten in seinem Vermögen schädigt, ist es fraglich, ob ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vorliegt oder ein Dreiecksbetrug gegeben ist. Entscheidend ist in diesen Fallkonstellationen, ob die Verfügung des Getäuschten dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Hierfür gibt es zwei Theorien:

a) Die Lagertheorie – h.M. – nimmt einen Dreiecksbetrug an, sofern der Verfügende aufgrund tatsächlicher Zugriffsmöglichkeiten konkret in der Lage ist, über das Vermögen zu verfügen. Die Zurechnung folgt demnach aus einem besonderen Näheverhältnis. Dies ergibt sich nach dieser Ansicht zum Beispiel aus der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Lager des Geschädigten und der Verfügende hat im Wissen und Wollen des Geschädigten eine gewisse Obhutsbeziehung zu dessen Vermögen oder zumindest untergeordneten Mitgewahrsam an diesem.

b) Nach der sog. Theorie der rechtlichen Befugnis liegt ein Dreiecksbetrug vor, sofern der Verfügende in die rechtliche Position versetzt wurde, über das Vermögen des Geschädigten rechtmäßig - iSe rechtlich wirksamen Ermächtigung – zu verfügen.

c) Stellungnahme: Vorzugswürdiger dürfte die Lagertheorie sein, da iRd Betruges die Verfügung ebenso wie der Gewahrsam als tatsächliche Merkmale die Zuordnung allein in faktischer Hinsicht erfolgen sollte. Maßgeblich ist folglich die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Verfügenden über das Vermögen des Geschädigten.

4. Vermögensschaden

Abschließend muss ein Vermögensschaden vorliegen. Zunächst ist daher zu bestimmen, was alles zum geschützten Vermögen des Geschädigten zählt. Für die Bestimmung des Vermögens haben sich verschiedene Ansätze entwickelt:

a) juristischer Vermögensbegriff

Der juristische Vermögensbegriff erfasst alle subjektiven Rechte einer Person, unabhängig von einem wirtschaftlichen Wert. Er ist mittlerweile veraltet und schlecht vertretbar.

b) wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr.)

Der wirtschaftliche Vermögensbegriff bezieht in das Vermögen alle geldwerten Güter einer Person ein, ohne dass auf deren rechtlichen Bestand Rücksicht genommen wird. Dieser Vermögensbegriff bezieht folglich auch widerrechtlich erlangte, rein faktische Positionen oder nichtige Ansprüche einer Person mit ein.

c) juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (Lit.)

Nach diesem Begriff sind vom Vermögen alle wirtschaftlichen Werte einer Person erfasst, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen bzw. rechtmäßig erlangt wurden.

d) erforderliche Abgrenzung

Eine genauere Bestimmung und damit Abgrenzung zwischen dem wirtschaftlichen und dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff ist nur in drei Problemkreisen wirklich relevant.

(1) Der erste Problemkreis ist die Bestimmung, ob nichtige Ansprüche Teil des Vermögens darstellen. In diesem Fall werden solche Ansprüche vom juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff nicht erfasst, während der wirtschaftliche Vermögensbegriff sie grundsätzlich erfasst.
z.B. Der Auftragskiller A führt für seinen Auftraggeber B einen Mord aus. Der B zahlt jedoch nicht, wie von Anfang an geplant.

Der wirtschaftliche Begriff wird nach der Rspr. normativ einschränkend angewendet, sodass unter Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung solche nicht mehr als erfasst gelten. Schlussendlich kommen somit beide Ansichten zu demselben Ergebnis und es bedarf keines Streitentscheides.

(2) Der zweite Problemkreis bezieht sich auf die Problematik, ob ein Wert, der eingesetzt wird, um einen rechtlich missbilligten Zweck zu erreichen, ebenfalls vom Vermögensschutz erfasst wird. z.B. B bezahlt dem A bereits im Vorwege den Preis für einen Auftragsmord. Der A führt diesen jedoch, wie von Anfang an geplant, nicht aus.

Der wirtschaftliche Vermögensbegriff sieht den Anspruch des A vom Schutz erfasst, da allein der widerrechtliche Zweck nicht zum Verlust des Schutzes führen könne. Dem stimmt auch der juristisch-ökonomische Begriff zu, da die Geldleistung allein – anders die Gegenleistung – wertfrei ist. Dem Schutz steht auch nicht entgegen, dass der A keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung hat – man beachte den § 817 S. 2 BGB – da insoweit hierdurch die betrügerische Vermögenshandlung des B nicht relativiert werden kann. Somit kommen auch hier beide Ansichten zu demselben Ergebnis.

(3) Der letzte Problemkreis bezieht sich auf den unrechtmäßigen Besitz und die Frage, ob dieser Teil des schutzwürdigen Vermögens ist. Diese Problematik betrifft z.B. den Besitz an gestohlenem Gut.
Sowohl der wirtschaftliche Vermögensbegriff als auch der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff sehen diesen als geschützt an. Letztere unter Bezugnahme auf die §§ 859 ff. BGB, nach denen auch ein unrechtmäßiger Besitz geschützt wird.

e) Streitentscheid

Sofern ein Streitentscheid erforderlich sein sollte, erscheint der wirtschaftliche Vermögensbegriff vorzugswürdiger, da durch den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff Widersprüche zwischen dem Zivil- und Strafrecht drohen. Er verhindert somit strafrechtsfreie Räume.

f) Schaden

Der Schaden liegt nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung in der Differenz zwischen dem Vermögenswert vor und nach der Verfügung. Nach h.M. ist für die Schadensbestimmung eine objektiv-individuelle Beurteilung maßgeblich. Grundsätzlich ist anhand der wirtschaftlichen Wertbestimmung ein Schaden gegeben, wenn nach der Verfügung ein geringerer wirtschaftlicher Wert vorliegt als vor dieser.

Problem: Individueller Schaden

Ein Vermögensschaden kann auch bei einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung angenommen werden, sofern nach individuellen Maßstäben ein solcher gegeben ist. Dies ist in den Fällen gegeben, in denen nicht oder nicht vollständig der vorgesehene Zweck erreicht wird oder der Geschädigte durch die Verfügung unmittelbar zu vermögensschädigenden Maßnahmen im Nachhinein gezwungen wird. Hierzu kann auch der Fall zählen, dass der Geschädigte aufgrund der Verfügung im Nachgang seine Liquidität verliert und nicht mehr über die nötigen Mittel verfügt, um seine Verbindlichkeiten, die iRe angemessenen Lebensführung erforderlich sind, zu begleichen.

Problem: Vermögensgefährdung

Problematisch können Fälle der Vermögensgefährdung sein. In diesen ist noch kein tatsächlicher Vermögensabfluss erfolgt. Dennoch kann bereits bei einer Gefährdung des Vermögens ein Vermögensschaden angenommen werden, sofern der Schaden bereits konkret bezifferbar ist und der noch ausstehende Vermögensabfluss nur noch als Verfestigung der Gefährdung angesehen werden kann. In diesen Fällen ist die täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlustes im Zeitpunkt der Verfügung schon so groß, dass nach lebensnaher Betrachtung eine Minderung des Vermögenswertes angenommen und somit bereits als Schaden angesehen werden kann. Bedeutung erlangt diese Problematik in den Fällen der Unterschrifterschleichung unter Verträgen oder bei Täuschungen iRd Eingehung eines Vertrages, sog. Eingehungsbetrug. In diesen Fällen wird von der h.M. bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen, selbst wenn die eigentliche Geltendmachung des aus dem Vertrag gründenden Anspruchs noch aussteht.

Die Literatur nimmt einen Gefährdungsschaden erst an, wenn keine weiteren Handlungen mehr durch den Täter erforderlich sind. Nach dieser Ansicht liegt ein solcher somit erst vor, wenn es nur noch vom Zufall oder von Dritten abhängt, ob der Vermögensschaden tatsächlich eintritt.

II. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz eine stoffgleiche Eigen- oder Drittbereicherungsabsicht. Die Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil erlangen möchte. Eine Stoffgleichheit ist gegeben, sofern der Vermögenszuwachs die Kehrseite der Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten ist und beides auf derselben Verfügung basiert.

III. Objektive Rechtswidrigkeit und entsprechender Vorsatz

Die objektive Rechtswidrigkeit sowie der entsprechende Vorsatz dürfen nicht vergessen werden. Dem Täter darf folglich kein einredefreier, fälliger Anspruch gegen den Geschädigten zustehen.

IV. Anwendbarkeit der §§ 247, 248a StGB

Die §§ 247, 248a StGB sind über den § 263 IV StGB anwendbar.