§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl sowie § 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei den §§ 247, 248a StGB handelt es sich um prozessuale Privilegierungen ohne eigene Tatbestandsqualitäten. Der § 247 StGB stellt ein absolutes Antragsdelikt dar, während der § 248a StGB ein relatives Strafantragserfordernis beinhaltet. Bei Letzterem kann demnach der fehlende Antrag des Berechtigten durch ein besonderes öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft ersetzt werden. Die Geringwertigkeit des § 248a StGB bemisst sich nach dem Verkehrswert der Sache im Tatzeitpunkt und liegt nach derzeitiger Rechtsprechung unterhalb einer Grenze von 25 Euro. Der § 248a StGB greift für die §§ 242, 246 StGB aber aufgrund von besonderen Verweisungen auch für den Betrug gem. § 263 III StGB, die Hehlerei gem. § 259 II StGB und die Untreue gem. § 266 II StGB.