§§ 244, 244a StGB - Qualifizierte Fälle des Diebstahls

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei §§ 244, 244a StGB handelt es sich um Qualifikationen und sie setzen den Grundtatbestand des § 242 StGB voraus. Für sie gilt der § 247 StGB, nicht aber der § 248a StGB.

I. § 244 I Nr. 1 a) StGB

Die Begriffe der Waffe, des gefährlichen Werkzeuges sowie des Beisichführens entsprechen den Definitionen des § 250 I Nr. 1a) StGB.

1. Waffe

Eine Waffe ist jeder bewegliche Gegenstand, der seiner Natur nach und seinem Zustand im Tatzeitpunkt dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hier ist die abstrakte Gefährlichkeit entscheidend, d.h. es kommt nur darauf an, ob aus der Sicht eines objektiven Beobachters das Tatobjekt in der konkreten Situation gegen Menschen eingesetzt werden könnte, um erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Waffe muss im Tatzeitpunkt einsatzbereit sein, d.h. geladen und funktionsbereit.

Problem: Ungeladene Waffe

Eine ungeladene Waffe wird nur dann von dem Qualifikationstatbestand erfasst, wenn sie ohne weiteres mit bereitgelegter oder am Körper mitgeführter Munition ohne erheblichen Zeitaufwand geladen werden kann. Andernfalls kann sie nur als sonstiges Werkzeug unter § 250 I Nr. 1 b) StGB fallen.

2. Gefährliches Werkzeug

Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Entscheidend ist auch hier die abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstandes, z.B. Taschenmesser, Teppichmesser, Schraubendreher.

3. Beisichführen

Für ein Beisichführen ist erforderlich, dass sich das Tatmittel in Griffweite befindet und damit jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Benutzung durch den Täter bereitsteht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der gesamte Zeitraum zwischen Ansetzen zur Tat und deren Beendigung. Daher kann der Täter das Tatmittel auch erst am Tatort ergreifen und entsprechend ab dem Zeitpunkt des Ergreifens bei sich führen iSd §§ 244 I Nr. 1 a), 250 I Nr. 1 a) StGB.

II. Sonstiges Werkzeug, § 244 I Nr. 1 b) StGB

Der § 244 I Nr. 1 b) StGB entspricht dem § 250 I Nr. 1 b) StGB. Darunter fallen alle Gegenstände, die der Täter bei sich führt, um ggf. einen Widerstand des Genötigten zu überwinden. Sie weisen keine objektive Gefährlichkeit auf, sondern werden erst durch die konkrete Art und Weise ihrer Benutzung objektiv gefährlich.

Problem: Scheinwaffe

Nach Ansicht der Rspr. müssen sonstige Werkzeuge jedoch eine gewisse objektive Gefährlichkeit ausstrahlen, z.B. täuschend echt aussehende Spielzeugpistole oder ungeladene Pistole. Nicht erfasst werden sog. Scheinwaffen bzw. offensichtlich ungefährliche Gegenstände wie z.B. Labello, Kugelschreiber oder Plastikrohr. Bekannt sein sollte unbedingt der Labello-Fall. Nach der Rspr. bedarf es einer teleologischen Reduktion, da bei der Verwendung eines objektiv offensichtlich ungefährlichen Gegenstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnimmt, nicht das Bedrohungselement, sondern das Täuschungselement im Vordergrund stehe.

III. Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB

Der § 244 I Nr. 2 StGB entspricht dem § 250 I Nr. 2 StGB. Der Bandendiebstahl nach § 244 I Nr. 2 StGB setzt eine Tatausführung des Täters im Zusammenhang mit einer Bande voraus. Eine Bande erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten gemeinsam zu begehen.

Die Qualifikation trägt damit der erhöhten Gefährlichkeit aufgrund der stabilisierenden gruppendynamischen Kräfte Rechnung. Erforderlich ist ein Mitwirkungserfordernis in dem Sinne, dass die Bande in irgendeiner Weise in örtlicher und zeitlicher Hinsicht die Tat gemeinsam begeht, unabhängig davon, ob alle als Täter agieren. Ihr Handeln muss auf Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludent vereinbarten Bandenabrede erfolgen. Darüber hinaus wird auch der im Hintergrund wirkende Bandenchef erfasst, sofern § 25 II StGB gegeben ist. Der Täter muss objektiv Bandenmitglied sein und subjektiv „als Mitglied“ handeln wollen.

IV. § 244 I Nr. 3 StGB

Der § 244 I Nr. 3 StGB erfasst den sog. Wohnungseinbruchsdiebstahl und schützt insbesondere die wohnliche Privatsphäre. Der Begriff der Wohnung entspricht dem des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB. Erfasst wird jede Räumlichkeit, die als ständiger Aufenthaltsort genutzt wird, z.B. auch ein Wohnmobil. Die Tatmodalitäten entsprechen denen des § 243 I Nr. 1 StGB.

V. § 244a StGB

Der § 244a StGB erfordert über den § 244 I Nr. 2 StGB und der Bandenzugehörigkeit eine Begehung der Tat iSd § 243 I StGB oder § 244 I Nr.1 und Nr. 3 StGB.