V. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB stellt (nach h.M.) ein sog. echtes Unterlassungsdelikt dar. Es handelt sich bei dem § 323c StGB folglich um eine Gebotsnorm, bei der das Gesetz bereits an ein Unterlassen als tatbestandliche Handlung anknüpft. Weiter stellt es ein konkretes Gefährdungs- sowie Dauerdelikt dar. Es ist wie folgt zu prüfen:

1. Objektiver Tatbestand

a) Alt. 1 – Unglücksfall:

Ein Unglücksfall liegt in jedem mit einer gewissen Plötzlichkeit auftretendem Ereignis, das eine unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für ein Individualrechtsgut mit sich bringt oder zu bringen droht. Er wird objektiv aus der ex-post Sicht bestimmt. Eines tatsächlichen Schadenseintritts bedarf es insoweit nicht.

b) Alt. 2 – Gemeine Gefahr oder Not (geringe Examensrelevanz):

Die gemeine Gefahr bestimmt eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder Sachen von nicht unerheblichem Wert. Die gemeine Not betrifft hingegen eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.

c) Tathandlung: unterlassene Hilfeleistung

aa) erforderlich – Anders als der Unglücksfall wird die Erforderlichkeit aus ex ante Sicht des Hilfspflichtigen bestimmt. Erforderlich ist eine Handlung, wenn sie dazu geeignet gewesen wäre, die Gefahr sofort, auf Dauer und mit Sicherheit abzuwenden. Bei mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste Mittel zu verwenden.

bb) möglich – Die Handlung muss demjenigen nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten auch möglich gewesen sein.

cc) zumutbar – richtet sich nach dem Grad der eigenen persönlichen Situation

(P) Gefahr der eigenen Strafverfolgung

2. Subjektiver Tatbestand

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

(P) Irrtum über Zumutbarkeit bzw. Handlungspflicht – Gebotsirrtum gem. § 17 StGB