2. Akzessorietätsdurchbrechung, § 28 II StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Handelt es sich bei den besonderen persönlichen Merkmalen um strafmodifizierende, d.h. strafschärfende, -mildernde oder ausschließende Merkmale, so greift der § 28 II StGB ein. Es handelt sich hierbei um eine Akzessorietätsdurchbrechung, bei der sich der Tatbestand „verschieben“ kann. Der Teilnehmer kann demnach ausnahmsweise aus einem anderen Tatbestand als der Täter schuldig gesprochen werden. Die besonderen persönlichen Merkmale gelten nur für den, bei dem sie vorliegen, sodass der Teilnehmer ausschließlich nach seinen „eigenen“ besonderen persönlichen Merkmalen bestraft wird. Sogenannte unechte Sonderdelikte sind z.B. § 258 -> § 258a StGB oder auch § 242 -> § 244 StGB.