I. Schuldfähigkeit

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Schuldfähig ist derjenige, der die Fähigkeit besitzt, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsichtsfähigkeit sein Handeln entsprechend steuert, sog. Steuerungsfähigkeit. Die Schuldfähigkeit kann gem. § 19 StGB wegen fehlender Reife oder nach § 20 StGB wegen seelischer Störung ausgeschlossen sein. Der maßgebliche Zeitpunkt ist auch hier die Begehung der Tat. Eine fehlende Reife liegt bei Kindern kraft Gesetzes vor. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren sind gem. § 1 II JGG nur schuldfähig, sofern festgestellt werden kann, dass sie bei Tatbegehung das Unrecht einsehen konnten. Es handelt sich bei Jugendlichen gem. § 3 JGG um eine widerlegbare Schuldunfähigkeit, während sie bei Kindern, d.h. unter 14 Jahren, unwiderlegbar angenommen wird.
Die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung gem. § 20 StGB greift bei krankhaft seelischen Zuständen des Täters ein. Darunter fällt zum einen Schwachsinn, seelische Abartigkeiten und andere psychisch krankhafte Zustände.
Klausurrelevanter sind die Fälle der vorübergehenden Schuldunfähigkeit, die ebenfalls unter den § 20 StGB fallen. Hierbei handelt es sich um Fälle der Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit oder Drogenkonsums. Für die Trunkenheit wird ein BAK von 3,0 ‰ (bei Tötungsdelikten ist wegen der Hemmschwellentheorie des BGHs ein BAK von 3,3 ‰) vorausgesetzt. Ab einem Wert von 2,0 ‰ (bei Tötungsdelikten 2,2 ‰) liegt lediglich eine verminderte Schuldunfähigkeit vor. Davon strikt zu unterscheiden ist die Fahruntauglichkeit iRd Verkehrsdelikte nach §§ 315 ff. StGB.