3. Auswirkungen von Vorsatzabweichungen

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Vorsatzabweichungen liegen vor allem bei einem error in persona vel objecto vor, dessen Auswirkungen problematisch sein könnten. Als Tathandlung iRe alic gilt das Sich-Betrinken, sodass sich nach diesem der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt. Anhand dessen ist zu bestimmen, ob bereits eine derartige Konkretisierung des Tatobjekts stattgefunden hat und die Abweichung innerhalb der Erfolgsherbeiführung eine wesentliche oder lediglich unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt. Auch ist unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit zur mittelbaren Täterschaft an einen aberratio ictus zu denken, wenn der Täter im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens eine bestimmte Person ins Auge gefasst hat, sich im betrunkenen Zustand aber fälschlicherweise auf eine andere Person konzentriert. Dabei ist er selbst als sein Werkzeug zu verstehen, sodass ein „Fehlgehen“ angenommen werden könnte. Die Bestimmung erfolgt nach den oben dargestellten Grundsätzen.