II. Gesetzeskonkurrenzen

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

1. Spezialität (= lex specialis)

Eine Spezialität ist gegeben, wenn ein Tatbestand bereits alle Tatbestandsmerkmale eines anderen enthält und mindestens ein zusätzliches Merkmal voraussetzt.

2. Subsidiarität

Eine Subsidiarität kann gegeben sein, wenn verschiedene Normen die gleichen Rechtsgüter betreffen.

a) formelle Subsidiarität

Eine formelle Subsidiarität liegt vor, wenn bereits das Gesetz eine Subsidiarität bestimmt („wenn nicht nach anderer Vorschrift bestraft“, z.B. § 240 StGB)

b) materielle Subsidiarität

Eine materielle Subsidiarität liegt bei verschiedenen Formen oder Intensitäten von Angriffsarten auf dasselbe Rechtsgut vor.
Vollendung > Versuch
Vorsatz > Fahrlässigkeit
Täter > Teilnehmer

3. Konsumtion

Eine Konsumtion liegt vor, wenn ein Tatbestand iRe anderen Tatbestands üblicherweise, aber nicht notwendigerweise, mitverwirklicht ist und dies als allgemein anerkannt gilt. Die Konsumtion findet allenfalls bei typischen Begleittaten oder iRe Vor- oder Nach- bzw. Hilfs- und Verwertungstat Anwendung, z.B. §§ 123, 303 StGB.

4. Idealkonkurrenz aus Klarstellungsfunktion

Eine Idealkonkurrenz aus Klarstellungsfunktion kann angenommen werden, wenn ein Delikt eigentlich zurücktreten könnte, man es aber dennoch stehen lassen möchte, um die Schwere der Tat hervorzuheben. Zum Beispiel, wenn die Tatbegehung besonders skrupellos war, z.B. iRe Totschlags gem. § 212 StGB durch eine Aussetzung gem. § 221 StGB oder ein besonders gefährliches Tatmittel iSd § 224 StGB.