VI. Die Beihilfe, § 27 StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei der Beihilfe hilft vorsätzlich jemand einem anderen bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger (zumindest versuchten) Tat gem. § 27 I StGB. Der Gehilfe möchte diese Tat als fremde Tat (d.h. ohne Tatherrschaft) fördern oder durch seine physische oder psychische Hilfeleistung unterstützen.
Ein „Hilfeleisten“ iSd § 27 I StGB kann in jeder möglichen Handlung liegen, die dazu geeignet ist, die Haupttat zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine aus ihr resultierende Rechtsgutsverletzung zu verstärken. Eine psychische Hilfeleistung kann z.B. in dem Bestärken des Tatentschlusses liegen (ohne einen solchen hervorzurufen!). Weiter kann sie auch in einem Unterlassen liegen, sofern den Gehilfen eine entsprechende Garantenpflicht trifft.
Auch iRd Beihilfe ist ein doppelter Vorsatz des Gehilfen – hinsichtlich der Haupttat und bzgl. seines Hilfeleistens – im subjektiven Tatbestand erforderlich. Eine Kenntnis des Gehilfen von der Haupttat in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich. Er muss die Tat jedoch zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen kennen. Der Haupttäter selbst muss nichts von der Hilfeleistung wissen oder mitbekommen.