III. Die mittelbare Täterschaft, § 25 I, 2. Alt. StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei der mittelbaren Täterschaft handelt der mittelbare Täter nicht selbst, sondern verübt die Straftat durch einen anderen gem. § 25 I 2. Alt. StGB. Er bedient sich somit eines „Tatmittlers“ in Form eines menschlichen „Werkzeugs“, der ihm aufgrund eines rechtlichen oder tatsächlichen Defekts unterlegen ist. Aus der unterlegenen Stellung des Tatmittlers ergibt sich die Tatherrschaft des Hintermanns. Er lenkt durch seine überlegene Rolle, kraft überlegenen Wissens, das Gesamtgeschehen maßgeblich. Die Tatherrschaft des Hintermanns ist entscheidend für die Abgrenzung zu der Anstiftung. Es ergeben sich folglich die folgenden Voraussetzungen:
1. Der Vordermann weist einen Defekt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf
2. Der Hintermann nimmt eine beherrschende Rolle ein, d.h. er steuert kraft überlegenen Wissens die Situation
3. und hat mithin die Tatherrschaft inne

Der Defekt des Vordermanns kann sich aus einem Handeln ohne Vorsatz, einem rechtmäßigen oder schuldlosen Handeln ergeben. So kann der Hintermann den Vordermann z.B. durch Hervorrufen oder Ausnutzen eines Irrtums beherrschen.