Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei einem Mittäterexzess handelt es sich um ein tatsächliches Überschreiten des gemeinsam geschlossenen Tatplans durch einen der Mittäter. Es ist die Frage, ob dieses Überschreiten des einen dem anderen zugerechnet werden kann.
Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft erfolgt eine Zurechnung nur für das vom Vorsatz umfasste iRd Tatplans gemeinsam geplante Handeln, sodass ein Handeln im Mittäterexzess grundsätzlich nicht zurechenbar ist. Jedoch ist auch hier in jedem konkreten Einzelfall eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Abweichung bzw. Überschreitung und damit um einen neu hinzutretenden, nicht vorhersehbaren Tatumstand handelt. Stellt die Handlung lediglich eine unwesentliche Abweichung dar oder wird sie sogar vom Mittäter befürwortet, bleibt es bei der Zurechnung. Insoweit kann eine (konkludente) Tatplanerweiterung vom Vorsatz beider erfasst sein.