Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder ein anderes notstandsfähiges Rechtsgut gem. § 34 I StGB vor, die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ein ebenfalls rechtlich geschütztes Rechtsgut. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, deren Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Sie ist gegenwärtig, wenn sie gerade stattfindet, unmittelbar bevorsteht oder noch andauert.