XV. Mündlichkeitsgrundsatz + umfassende Beweiswürdigung - § 261 StPO

Nur mündlich vorgetragener Prozessstoff darf Urteil zugrunde gelegt werden.

Beruhen (+), wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis möglich ist, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel gewonnen worden sind.

Grundsätzlich gilt die Beweiskraft des Protokolls. Es kann aber ein Vergleich mit den Urteilsgründen erfolgen:

  • Verlesung stattgefunden?/ „Auf Vorhalt“?
  • Inaugenscheinnahme erfolgt?
  • Sind wesentliche Förmlichkeiten iSv § 273 I StPO und hätten in das Protokoll mit aufgenommen werden müssen.

    Beachte: Alle ordnungsgemäß eingeführten Beweise müssen dem Urteil zugrunde gelegt werden.
    Aber: Das Fehlen einer umfassender Würdigung wird aber nicht durch das Schweigen der Urteilsgründe bewiesen! Äußere Umstände müssen die Nichtberücksichtigung daher positiv belegen.

    Beispiel: Gericht nimmt rechtsfehlerhaft Beweisverwertungsverbot an
    Problem: Urkunden
    • Sofern es auf den Inhalt ankommt: Verlesung erforderlich.
    • Kommt es hingegen auf die Urkunde selbst an (echt/unecht): Inaugenscheinnahme erforderlich
    Problem: Glaubwürdigkeit muss im Strengbeweisverfahren §§ 244-256 StPO erfolgen!

    Aber: Wahrnehmung eines beauftragten Richters (+), da die Schaffung dieses Instituts sonst keinen Sinn macht.

    Problem: „Gerichtsbekannte Tatsache“

    Sind nur solche Tatsachen, die der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Müssen ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden und nicht erst in Urteilsgründen erscheinen. Als wesentliche Förmlichkeit iSv § 273 I StPO ist die Nichteinführung „gerichtsbekannter Tatsachen“ auch durch Fehlen im Protokoll beweisbar.

    Beispiel: örtliche Gegebenheit ist bekannt aufgrund einer privat durchgeführten Beweisaufnahme (+)
    Problem: Selbstleseverfahren nach § 249 II StPO

    Bloße „Gelegenheit“ zur Kenntnisnahme ist dabei nicht ausreichend. Erforderlich ist eine tatsächliche Kenntnisnahme