XIX. Urteilsverkündung - § 268 StPO

Muss am Schluss der mündlichen Verhandlung oder maximal 11 Tage später erfolgen

Beachte:

  • Fällt der 11. Tag auf einen Sam- oder Sonntag, zählt der nächste Werktag am 12./13 Tag!
  • Bei Krankheit wird der Ablauf der Tage gehemmt. Nicht aber bei Urlaub!
  • Urteil muss mit Urteilsformel aus dem Hauptverhandlungsprotokoll übereinstimmen. Sinn und Zweck von § 268 StPO ist es eine Übereinstimmung zwischen verkündeter und verschriftlichter Urteilsformel zu sichern.
  • Berichtigung möglich, wenn im verkündeten Urteil etwas erwähnt wird, was im schriftlichen Urteil nicht tenoriert, aber ausgeführt ist. („Schreibversehen“) Ein Verstoß gegen § 268 StPO besteht nur bei „echtem“ Widerspruch!

Das Urteil “beruht“ idR auch auf dem Verstoß.