IV. Zeugenvereidigung - § 59 StPO

Der Vorsitzende kann alleine eine Entscheidungen über die Vereidigung treffen. (Ermessen)

Beachte: Nach § 238 II StPO ist eine Anrufung des Gerichts nach der Entscheidung erforderlich, um Entscheidung in Revision überprüfen zu können!

IdR „beruht“ das Urteil aber nicht auf einem Verstoß gegen § 59 StPO, da durch eine fehlerhafte Vereidigung die Wahrheit nur stärker erforscht wurde als ggf. notwendig
Aber: Verstoß (+), wenn Zeugin laut Protokoll unvereidigt, in den Urteilsgründen aber als vereidigt angesehen wurde und die Urteilsgründe wegen der Vereidigung von Schuld ausgehen.