Fall: Ablehnung eines Beweisantrages erfolgte mangelhafte oder die Bescheidung wurde unterlassen.
Differenziere zunächst zwischen:
- Beweisantrag: muss bestimmte, die Schuld- oder Straffrage betreffende Behauptung und ein bestimmtes zulässiges Beweismittel bezeichnen (Antrag ist auslegbar (+))
Der Beweisantrag setzt sich damit im Ergebnis zusammen aus Beweistatsache + Beweismittel.
Keine zulässigen Beweisanträge:
- Beweisanträge, womit eine „Negativtatsache“ bewiesen werden soll
- Beweisanträge, die „Angaben ins Blaue“ beinhalten. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte!
- Beweisermittlungsantrag: bestimmte Bezeichnung des Beweismittels oder der Beweistatsache fehlt: Dann möglicher Verstoß gegen § 244 II StPO!
“Beruhen“ grds. (+)
Ablehnung eines Beweisantrags möglich bei:
Beispiel: Beweismittelverbot: § 52, 250, 252 StPO sofern Weigerungsrecht ausgeübt wurde!
Beispiel: Beweis, ob Fangprämie gezahlt wird als Indiz für Falschaussage. Sofern das Gericht bereits von (Un)Wahrheit der Aussage überzeugt ist, macht selbst die Bejahung der Beweistatsache keinen Unterschied mehr. In der Folge kann ein Beweisantrag abgelehnt werden.
Beachte aber: Früheres Urteil darf nicht per se als feststehende Tatsache gewertet werden, da neue Beweise eine andere Beweiserhebung gebieten können!
Beachte auch: Begründung der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache ist über den Gesetzeswortlaut hinaus erforderlich!
Beachte: Die Ablehnung eines nach §§ 153 ff. StGB Verurteilten Zeugen darf nicht per se erfolgen, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen! (z.B. durch Hinzutreten besonderer Umstände)
Aber: erst nach entsprechenden Bemühungen des Gerichts darf Beweisantrag abgelehnt werden. Gericht muss dabei eigene Forschungen zu ladungsfähiger Anschrift unternehmen. Daneben besteht nach § 223 I StPO die Möglichkeit der kommissarischen Vernehmung Oder nach Art. 3 ff- EURHÜbK vor dem Gericht eines EU-Mitgliedstaates.
Beispiel: wenn vorliegendes Tatsache bereits nach Überzeugung des Gerichts bewiesen hat. Antragsablehnung (+)
Ausnahme: bei besonderer Schwierigkeit ist ggf. die Einholung eines weiteres Sachverständigen-Gutachtens erforderlich
Beispiel: Ausreichend andere Beweise vorhanden
Ausnahme: wenn vorhandene Beweise (z.B. Aussagen) entkräftet werden oder z. B. Beweis über die örtliche Verhältnisse erhoben werden soll.
Beachte: Bei präsenten Beweismitteln ist das Gericht zur Beweiserhebung verpflichtet!
Aber: Trotzdem ist ein Beweisantrag erforderlich § 245 II S. 1 StPO
Ausnahme von der Pflicht zur Beeiserhebung:
Beispiel kein Grund: Wahrunterstellung (-)
“Beruhen“ (-) wenn Entscheidung trotz Beweiszulassung nicht anders ausgefallen wäre.
= Unterlassen der Bescheidung (+)
Maßgeblich ist die tatsächliche Begründung!
“Beruhen“ (+), weil ggf. weiteres Erklärungs- und Antragsverhalten das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst hat und die fehlerhafte Ablehnung das Urteil trägt.
Grundsätzlich gilt nach § 258 I StPO, dass über einen Beweisantrag vor Schluss der Beweisaufnahme entschieden werden muss.
Ausnahme: Es wird ein Hilfsbeweisantrag für den Fall eines bestimmten Urteilsausspruchs gestellt. Weil Bedingung erst nach Urteilsentscheidung eintritt, kann ausnahmsweise eine Entscheidung im Urteil ergehen (+).
Gericht stellt Tatsache als erwiesen fest, obwohl Tatsache nicht erwiesen ist.