Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist die Herausgabe der Sache, d. h. iFe positiven Handlungspflicht des Besitzers. Dabei ist der Besitzer nur zur Herausgabe der Besitzform verpflichtet, die er unrechtmäßig innehatte. Daher kann der Eigentümer bei einem Besitzrecht eines Dritten gem. § 986 Abs. 1, S. 2 BGB nur die Herausgabe an den Dritten verlangen, der ihm gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ausnahme hiervon besteht, wenn der Dritte die Sache nicht übernehmen möchte.

Ist der Anspruchsgegner nur mittelbare Besitzer, dann hat er auch nur diese Besitzform herauszugeben. Das bedeutet, dass der Eigentümer nach § 985 BGB jedenfalls die Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs seitens des Besitzers verlangen kann.

Merke:
Der Vindikationsanspruch des § 985 BGB ist nicht selbstständig abtretbar, da er als dinglicher Anspruch nicht von seinem Stammrecht (Eigentum) getrennt werden kann. Sofern das Stammrecht übertragen wird, entsteht der Vindikationsanspruch bei dem Erwerber neu. Zulässig ist aber eine Ausübungsermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB zugunsten eines Dritten, der den § 985 BGB trotz der fehlenden Eigentümerstellung im eigenen Namen gelten machen kann. Davon zu unterscheiden sind die Folgeansprüche des Vindikationsanspruchs nach §§ 987 ff. BGB, die abtretbar sind.