Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Der Haftungsverband der Hypothek bestimmt sich nach § 1120 BGB und umfasst:
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Das Grundstück
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Das Zubehör sowie die Früchte nach § 1120 Hs. 1 BGB
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Forderungen aus dem Grundstück:
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Miet- und Pachtzinsforderung, § 1123 BGB
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Versicherungsforderung, §§ 1127 ff. BGB
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Ein AnwR an Zubehörstücken (str.)
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Wegen der Wesensgleichheit zum Eigentum gehört auch das AnwR zum Haftungsverband.
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Bei Bedingungseintritt setzt sich die Hypothek gem. § 1287 S. 2 BGB analog am Vollrecht fort.
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