Haftungsverband der Hypothek

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Der Haftungsverband der Hypothek bestimmt sich nach § 1120 BGB und umfasst:

  1. Das Grundstück

  2. Das Zubehör sowie die Früchte nach § 1120 Hs. 1 BGB

  3. Forderungen aus dem Grundstück:

    • Miet- und Pachtzinsforderung, § 1123 BGB

    • Versicherungsforderung, §§ 1127 ff. BGB

  4. Ein AnwR an Zubehörstücken (str.)

    • Wegen der Wesensgleichheit zum Eigentum gehört auch das AnwR zum Haftungsverband.

    • Bei Bedingungseintritt setzt sich die Hypothek gem. § 1287 S. 2 BGB analog am Vollrecht fort.