Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Umwandlung der Besitzverhältnisse
Eine Besonderheit gibt es hierbei in den Fällen, in denen ausnahmsweise der Veräußerer unmittelbarer Besitzer ist und auch nach der Übereignung die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, sprich weiterhin der unmittelbare Besitzer bleibt und nur eine andere Willensrichtung innehat. Damit hat sich nicht die Position des unmittelbaren Besitzes verändert, sondern nur das Besitzverhältnis. Zu beachten ist, dass die Übergabe dem Publizitätsprinzip dient, sodass in den Fällen der sog. Umwandlung der Besitzverhältnisse natürlich besondere Anforderungen an den Publizitätsakt zu stellen sind.
In Fällen, in denen der Veräußerer nach der Übereignung der Besitzdiener des Erwerbers ist, hat er selbst keine Besitzposition mehr inne (beachte § 855 BGB), sodass der Erwerber unmittelbarer Besitzer der Sache ist. Der Publizitätsakt bzw. die Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses muss hierbei deutlich nach außen erkennbar erfolgt sein.
Bedient sich der Veräußerer hierbei selbst eines Besitzdieners, der fortan Besitzdiener des Erwerbers sein soll, muss eine entsprechende Anweisung des Veräußerers gegenüber dem Besitzdiener erfolgen. Im Grundsatz ist demnach das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Besitzdiener aufzulösen und es ist eine Neubegründung eines solchen mit dem Erwerber erforderlich. Damit entspricht es wieder genau der Definition der Übergabe.