Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Durch die Übereignung unter EV erhält der Käufer ein Anwartschaftsrecht (AnwR). Diese Rechtsposition des Käufers kennzeichnet, dass sie nicht mehr einseitig (vom Verkäufer) beseitigt werden kann, sodass die Vollendung des Erwerbes nur noch vom Verhalten des Berechtigten selbst abhängt, idR durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Es wird als wesensgleiches Minus zum Vollrecht (Eigentum) wie ein quasidingliches Recht behandelt, d. h. auch wie das Vollrecht nach §§ 929 ff. BGB übertragen.