Lüth Urteil - BVerfGE 7, 198 ff.

1958 entschied das BVerfG den Lüth-Fall und fällt damit ein Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik und dem Umfang der Meinungsfreiheit.

Sachverhalt

Der Regisseur Veit Harlan drehte 1940 den Propagandafilm „Jud Süß“. Nach dem Krieg stellte ein Schwurgericht fest, dass Harlan damit den Tatbestand eines „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ erfüllt habe, da der Film durch tendenziöse Beeinflussung der Öffentlichkeit mitursächlich für die Judenverfolgung gewesen sei; Harlan habe sowohl die mit dem Film verfolgten Absichten gekannt, als auch mit seinen Wirkungen gerechnet. Jedoch habe er weder den Befehl Goebbels‘ zur Mitwirkung an dem Film ohne Eigengefährdung verweigern noch den Film weniger wirkungsvoll gestalten können, was ihn entschuldige. Harlan wurde freigesprochen. Nach dem Freispruch und kurz vor dem Start des ersten Nachkriegsfilms Harlans ,„Unsterbliche Geliebte“, hielt Erich Lüth eine Rede vor Filmverleihern und -produzenten. Lüth wandte sich dagegen, dass man den Regisseur des Films 'Jud Süß' als Repräsentanten des deutschen Films herauszustellen suche. Er forderte zum Boykott des neuen Films auf.

Eine Nachfrage der Produzentin des neuen Harlan-Films beantwortete Lüth mit einem offenen Brief, indem er unter anderem ausführte, es sei „Recht und Pflicht anständiger Deutscher, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films [...] auch zum Boykott bereitzuhalten.“ Die Verleiherin und die Produzentin erhoben darauf eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen Lüth vor dem Landgericht Hamburg. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Lüth, dazu aufzurufen, den Film „Unsterbliche Geliebte“ nicht zu verleihen, nicht aufzuführen und nicht zu besuchen. Die Sittenwidrigkeit eines Boykottaufrufes folge unter anderem aus dem Freispruch Harlans. Da zudem im Falle eines Erfolges des Aufrufs ein empfindlicher Vermögensschaden drohe, sei der Tatbestand des § 826 BGB und damit ein Unterlassungsanspruch gegeben. Gegen das Urteil des LG Hamburg beschritt Lüth erfolglos den Rechtsweg und erhob anschließend eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Die Fallhistorie

1958 entschied das BVerfG den Lüth-Fall und fällt damit ein Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik und dem Umfang der Meinungsfreiheit.

Der Problemkreis

Die Meinungsfreiheit und die Wechselwirkung zu anderen Grundrechten

Lösungsskizze

I. Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 S.1 GG

Boykottaufruf durch Lüth = wertende Stellungnahme (+) Meinungsäußerung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 GG

II. Eingriff Urteil = staatliche Maßnahme, Eingriff (+)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2, 1. Alt. GG. §§ 1004, 826 BGB = allgemeine Gesetze

2. Boykottaufruf=Sittenwidrig?

IV. Ergebnis

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Gutachten

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das Urteil des Landgerichts in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

Art. 5 I GG umfasst Werturteile und auch Tatsachenbehauptungen, jedenfalls dann, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Der Boykottaufruf durch Lüth enthält eine wertende Stellungnahme gegenüber Harlan und seinem Film und ist damit eine Meinungsäußerung i. S. v. Art. 5 Abs.1 GG. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG ist demnach eröffnet.

II. Eingriff

Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Meinungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht. Ein Eingriff liegt hier vor, da durch das Urteil mit dem Lüth untersagt wird seine Meinung frei zu äußern. Das Urteil ist eine Maßnahme der Judikative und damit auch eine staatliche Maßnahme.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist jedoch nur dann verletzt, wenn dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn entweder die §§ 826, 1004 BGB als Gesetz auf die das Gericht sein Urteil stützt, der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG widersprechen würde oder aber wenn das Gericht bei der Anwendung der §§ 826, 1004 BGB die Reichweite des Grundrechts verkannt hätte.

1. Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG.

Nach Art. 5 II, 1. Alt. GG ist die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze beschränkt. Dieser Vorbehalt des Art. 5 Abs.2 1. Alt. GG soll klarstellen, dass die Meinungsfreiheit nicht beliebigen Zwecken, wie etwa Beleidigungen oder Verabredungen von Straftaten, dienen soll. Es gibt Rechtsgüter, die auch die Meinungsfreiheit zu begrenzen geeignet sind. Unter allgemeinen Gesetzen sind daher solche Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern die ein ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes Rechtsgut sichern, das gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. §§ 1004, 826 BGB richten sich nicht gegen die Meinungsäußerung an sich oder gegen bestimmte Meinungen, sondern dienen dem Schutz des Privaten vor sittenwidrigen Handlungen. Ob das, durch die §§ 1004,826 BGB geschützte Rechtsgut, der Meinungsfreiheit vorgeht, ist im konkreten Fall anhand der Schwere der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit und dem Gewicht der Belange des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts zu bestimmen. Auch im übrigen bestehen keine Zweifel an der formellen oder materiellen Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften. §§ 1004, 826 BGB sind daher verfassungsgemäß und schränken als allgemeine Gesetze i. S. v. Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG die Meinungsfreiheit ein.

2. Boykottaufruf = Sittenwidrig?

Fraglich ist allerdings, ob das Landgericht die Bedeutung und Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG bei der Anwendung von §§ 826, 1004 BGB erkannt hat. Nach der Wechselwirkungslehre, müssen die allgemeinen Gesetze in ihrer das jeweilige Grundrecht beschränkenden Wirkung im Sinne der Bedeutung der Meinungsfreiheit gesehen und entsprechend dem besonderen Wertgehalt dieses Rechts interpretiert werden. Demnach müsste das Landgericht die Wechselwirkung der Meinungsfreiheit auf die allgemeinen Gesetze zutreffend gesehen und gegen die Interessen Harlans und der Filmgesellschaften richtig abgewogen haben. Der Boykottaufruf des Herrn Lüth ist aber nicht notwendigerweise auch sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit hängt von den Motiven, Zielen und Zweck der Äußerungen ab, aber auch von deren Notwendigkeit und Angemessenheit zur Verfolgung dieser Ziele. Im vorliegenden Fall wollte Lüth verhindern, dass Harlan auch weiterhin als Repräsentant des deutschen Films gelten soll. Dieses Ziel ist angesichts der Vergangenheit Harlans nicht sittenwidrig. Der Beschwerdeführer stellte zur Verfolgung dieses Zieles auf die Wirksamkeit seiner Äußerung ab und setzte keine weiteren Druckmittel, wie z.B. Drohungen o.ä., ein. Das ist im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Äußerungen zum Erreichen seines Ziels legitim. Jedoch könnten auch Grundrechte des Harlan bei der Bewertung der Äußerungen des Beschwerdeführers als sittenwidrig zu berücksichtigen sein. Eine Verletzung aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, denn das würde bedeuten, jede kritische Meinungsäußerung zu Gunsten der Persönlichkeit eines anderen zu unterbinden. Damit würde die Meinungsfreiheit leerlaufen. Auch eine Verletzung der Menschenwürde oder anderer Grundrechte des Harlan sind nicht erkennbar. Damit hat das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit aus § 826 BGB die Wechselwirkung auf §§ 826, 1004 BGB und die Meinungsfreiheit verkannt. Durch das Urteil wird der Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit unzulässig eingeschränkt und damit in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.

IV. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Dipl.iur. Jessica Große-Wortmann!

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Kommentare

mariemaxi
Mi, 09/08/2017 - 12:50

Neben der Problematik im Bereich der Meinungsfreiheit wird das Lüth Urteil immer im Zusammenhang mit der "objektiven Werteordnung", der "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte und der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten angesprochen. Diese wichtigen Aspekte, die diese Entscheidung ebenfalls relevant machen, werden vorliegend leider völlig ausgelassen.

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