Kein Erfolg bei der Hehlerei (BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13)

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts bemühte sich der Angeklagte A im Einverständnis mit dem B sowie in dessen Interesse selbständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem Atelier-Magazin des Malers entwendet und von B in Kenntnis des Diebstahls entgegen- genommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B den Angeklagten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen und ihm dreizehn der Bilder überbracht. Der A hielt es für möglich, dass es sich bei B entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder, sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der versprochenen Provision in Höhe von 10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Die Fallhistorie

Der Fall wurde am 14. Mai 2013 entschieden und ist äußerst examensrelevant, da der 3. Strafsenat des BGH seine Rechtssprechung zur Absatzhilfe innerhalb der Hehlerei gem. § 259 I StGB geändert hat. Damit hat sich der 3. Senat des BGH der h.L. angeschlossen und vertritt, dass es innerhalb der Absatzhilfe und des Absetzens eines Absatzerfolges bedarf. Zuvor vertrat der BGH, dass eine darauf gerichtete Tätigkeit genügt (BGH NJW 1997, 2610). Dieser Ansicht haben sich sowohl der 2. als auch der 5. Senat angeschlossen.

Der Problemkreis

Hehlerei § 259 I StGB/ Versuch / Streit um Absatzerfolg

Lösungsskizze

A. Strafbarkeit nach § 259 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Hehlereiobjekt und Vortat der Hehlerei (+)

b) rechtswidrige Vermögenslage (+)

c) Tauglicher Täter (+)

d) Hehlereihandlung

aa) Ankaufen/ sich- verschaffen (-)

bb) Absetzen/ absetzen helfen

Absetzen (-)

Absetzen helfen?

(P) Absatzerfolg erforderlich?

aaa) e.A. (-) eine darauf gerichtete Tätigkeit genügt

bbb) h.M. (+) Absatzerfolg zwingend notwendig

ccc) Streitentscheid (+)

hier : kein Absatzerfolg

2. Zwischenergebnis (-)

II. Endergebnis (-)

B. Strafbarkeit gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I StGB

I. Vorprüfung (+)

II. Tatentschluss (+)

III. Unmittelbares Ansetzen (+)

IV. Rechtswidrigkeit (+)

V. Schuld (+)

VI. Ergebnis (+)

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Gutachten

A. Strafbarkeit nach § 259 I StGB
A könnte sich gem. § 259 I StGB strafbar gemacht haben, indem er Personen ansprach und ihnen die gestohlene Ware anbot.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein.

a) Hehlereiobjekt und Vortat der Hehlerei
Hehlereiobjekt können nur körperliche Gegenstände, also Sachen sein. Hier handelt es sich um Gemälde und mithin um Sachen. Die Gemälde müssten auch aus einer rechtswidrigen Vermögenstat stammen. Dies ist jede Tat, die unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und dadurch zu einer rechtswidrigen Vermögenslage geführt hat. Ausweislich des Sachverhalts wurden die Gemälde von Unbekannten aus einem Atelier gestohlen, sodass der § 242 I BGB verwirklicht wurde. Damit stammen die Gemälde aus einer rechtswidrigen Vermögenstat.

b) rechtswidrige Vermögenslage
Es wurde auch zwischenzeitlich kein unanfechtbares Eigentum erworben. Insbesondere ist ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 I BGB nicht möglich, sodass weiterhin eine rechtswidrige Vermögenslage besteht.

c) Tauglicher Täter
A müsste auch tauglicher Täter sein. Dies ist dann der Fall, wenn der A kein (Mit-) Täter der Vortat ist. Dies ist ausweislich des Sachverhalts nicht der Fall, sodass der A auch tauglicher Täter ist.

d) Hehlereihandlung
Es müsste auch eine Hehlereihandlung nach § 259 I StGB vorliegen.

aa) Ankaufen/ Sich- verschaffen
In Betracht kommt zunächst das Ankaufen oder Sich- Verschaffen. Diese liegen vor, wenn die Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter vorliegt.

Hier hat der A jedoch niemals die tatsächliche Verfügungsgewalt an den Gemälden bekommen. Er fertigte lediglich Fotografien an, um mit deren Hilfe Interessenten für die Gemälde zu finden und seine Provision zu bekommen. Damit liegt kein Ankaufen bzw. Sich- Verschaffen vor.

bb) Absetzen/ absetzen helfen
Fraglich ist, ob ein Absetzen oder ein absetzen helfen vorliegt.

Dafür müsste A zunächst einen anderen beim wirtschaftlichen Weiterverschieben der bemakelten Sache geholfen haben. Ein Absetzen liegt vor, wenn der Täter selbstständig und weisungsunabhängig handelt. Bei der Absatzhilfe handelt der Täter hingegen unselbstständig und weisungsabhängig.

Hier wurde dem A eine Provision i.H.v. 10 % des Verkaufserlöses versprochen, wenn er einen Käufer findet. Inwieweit der A weisungsabhängig war, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht deuten, sodass von einem Absetzen ausgegangen werden dürfte.

Problematisch ist jedoch, dass das Absetzen zu keinem Absatzerfolg geführt hat. Fraglich ist daher, ob ein Absatzerfolg überhaupt erforderlich ist, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Dies ist umstritten.

aaa) BGH früher
Nach einer Ansicht genügt eine darauf gerichtete Tätigkeit. Danach ist ein Absatzerfolg nicht nötig, sodass der objektive Tatbestand hier erfüllt wäre.

bbb) h.M. / BGH heute
Nach der Gegenauffassung ist der Absatzerfolg zwingend notwendig, um den objektiven Tatbestand zu bejahen. Nach dieser Ansicht wäre der objektive Tatbestand hier nicht erfüllt, da der A keinen Erfolg beim Absetzen hatte.

ccc) Streitentscheid
Da der Streit zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, ist er zu entscheiden.

Für die erste Ansicht spricht, dass auch der § 259 StGB in der alten Fassung keinen Erfolg voraussetzte, sodass der Gesetzgeber daran festhalten wollte. Zudem spricht der Wortlaut dafür, dass mit „Absetzen“ nicht der „Erfolg“ gemeint ist. Überdies liegt die Perpetuierung bereits in der Hand des Absetzenden, was den Strafzweck des § 259 I StGB unterstreicht.

Dagegen spricht jedoch, dass der Wortlaut des „Absetzens“ sehr wohl dafür spricht einen Erfolg zu fordern. Das Gesetz unterscheidet nicht willkürlich zwischen dem „Absetzen“ und dem „Absetzen helfen“. Schon der allgemeine Sprachgebrauch lässt diese Deutung zu. Von diesem Verständnis ging auch das Reichsgericht aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg - wie dargelegt - allein aus der Handlungsformulierung des Mitwirkens herleitete.

Auch spricht die Systematik hier für das Bedürfnis eines Absatzerfolges. Die erste Ansicht führt zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung - wie es einhelliger Auffassung entspricht - der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.

Überdies scheint auch der Gesetzeszweck für die zweite Ansicht zu sprechen. Dieser liegt in der Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage. Dieser kann freilich jedoch dann nicht tangiert sein, wenn die rechtswidrige Vermögensverschiebung noch gar nicht abgeschlossen ist. Dann bleibt nach § 259 III StGB konsequenterweise immer noch der Versuch.

Damit ist die zweite Ansicht hier vorzugswürdig.

2. Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Endergebnis
A hat sich damit nicht gem. § 259 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I StGB
A könnte sich jedoch wegen versuchter Hehlerei gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er Personen die gestohlenen Gemälde anbot.

I. Vorprüfung
Wie bereits geprüft, ist die Tat mangels Absatzerfolg nicht erfüllt. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus den §§ 259 III, 22, 23 I StGB.

II. Tatentschluss
A müsste zunächst Tatentschluss gehabt haben. Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz über alle geschriebenen und ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale und sonstige subjektive Merkmale.
Ausweislich des Sachverhalts nahm A es billigend in Kauf, dass B nicht der wahre Eigentümer der Gemälde ist, sondern selbst ein Hehler ist und die Gemälde aus einem Diebstahl stammen. A handelte auch mit Wissen und Wollen bzgl. der Hehlereihandlung des Absetzens. Hier wollte A die Provision i.H.v. 10 % erhalten, sodass er auch nach einem Gewinn in Gestalt eines geldwerten Vermögensvorteils strebte. Sodann handelte er auch mit Tatentschluss bzgl. einer Bereicherungsabsicht.
Mithin liegt der Tatentschluss vor.

III. Unmittelbares Ansetzen
A müsste auch unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Nach der subjektiv-objektiv gemischten Theorie setzt der Täter unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt- geht’s- Los überschritten hat und bereits eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist. Das Rechtsgut ist gefährdet, wenn nach der Vorstellung des Täters seine Handlung ohne wesentliche Zwischenakte und ohne zeitliche Zäsur unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.

Hier hat der A bereits Personen angesprochen und ihnen die Gemälde anhand der Fotografien angeboten, sodass er unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

IV. Rechtswidrigkeit
A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert, sodass der A hier rechtswidrig gehandelt hat.

V. Schuld
A handelte auch schuldhaft.

VI. Ergebnis
Mithin hat sich A gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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