Das Kopftuch- Urteil (BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und BvR 1181/10)

Das Kopftuch- Urteil (BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und BvR 1181/10)

Sachverhalt

F ist Lehrerin muslimischen Glaubens an einer öffentlichen Schule. Aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, trägt sie auch während der Ausübung des Lehrerberufs ihr Kopftuch in der Schule. Dies wird ihr jedoch von der Schulbehörde NRW untersagt mit der Begründung, dass eine Lehrerin die Pflicht zur religiösen Neutralität habe. F klagt gegen diese arbeitsrechtliche Sanktion bei den Arbeitsgerichten. Dabei durchläuft sie den gesamten Instanzenzug erfolglos.

Grundlage für diese arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Landes sowie die Entscheidungen der Arbeitsgerichte bildeten die Regelungen im Schulgesetz (SchulG) NRW über die Zulässigkeit und Grenzen religiöser Bekundungen durch im Schulwesen beschäftigte Personen. Die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NRW lautet:

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich- demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.

F sieht sich in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt. Daher erhebt sie form- und fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzlich ergangene Urteil beim Bundesverfassungsgericht.

Hat die Verfassungsbeschwerde der F Aussicht auf Erfolg?

Die Fallhistorie

Der Fall wurde am 27. 01.2015 entschieden und hat mediale Wellen geschlagen. Das Bundesverfassungsgericht hält ein pauschales Kopftuchverbot nicht mit dem Grundgesetz für vereinbar.

Auch aktuell ist diese Problematik wieder im Focus, da eine Referendarin erfolgreich eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verbot, während der staatsanwaltlichen Sitzungsvertretung das Kopftuch zu tragen, erhoben hat.

Der Problemkreis

Verfassungsbeschwerde/Art. 4 I GG/ § 57 Abs. 4 SchulG NRW

Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht

gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BverfGG

II. Beschwerdeberechtigung

III. Beschwerdegegenstand

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BverfGG

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BverfGG

VI. Subsidiarität

VII. Frist und Form, §§ 93, 23 BverfGG

VIII. Zwischenergebnis

B. Begründetheit

Bundesverfassungsgericht prüft nur spezifisches Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht ist keine „Superrevisionsinstanz“

I. Verletzung der Religionsfreiheit gem. Art. 4 I GG

1. Schutzbereich

a) persönlicher Schutzbereich

(P) Sonderrechtsverhältnis

b) sachlicher Schutzbereich

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranke des Art. 136 I WRV (-)

BVerfG: Art. 136 I WRV wird von Art. 4 I GG „überlagert“

b) Verfassungsimmanente Schranken

hier: negative Religionsfreiheit aus Art. 4 I GG und staatlicher Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG

c) Konkretisierung durch einfaches Gesetz

hier: § 57 Abs. 4 SchulG NRW

d) Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs. 4 SchulG NRW

aa) Legitimer Zweck

bb) Geeignetheit

cc) Erforderlichkeit

dd) Angemessenheit (-)

(P) Pauschales Kopftuchverbot nicht angemessen

4. Zwischenergebnis

Verfassungskonforme Auslegung möglich

5. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall (-)

II. Ergebnis

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Gutachten

Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG.

II. Beschwerdeberechtigung
Die Beschwerdeführerin F müsste auch beschwerdeberechtigt sein. Beschwerdeberechtigt ist nach Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG „Jedermann“. „Jedermann“ i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist derjenige, der Träger der im konkreten Fall in Betracht kommenden Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist. Ebenso müsste die F prozessfähig sein. Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen. Von beiden Eigenschaften ist bei F auszugehen, sodass F beschwerdefähig ist.

III. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann nach Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Erfasst sind alle Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung. F wendet sich hier gegen das letztinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts und damit gegen eine Maßnahme der Rechtsprechung. Das Gerichtsurteil stellt somit einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BverfGG
Die Beschwerdeführerin muss gemäß Art. 93 I Nr. 4 a, § 90 I BVerfGG geltend machen, durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem ihrer Grundrechte verletzt zu sein. Das angegriffene Urteil ist an F gerichtet und ohne weiteren Umsetzungsakt ihr gegenüber wirksam, so dass sie gegenwärtig und unmittelbar in ihren eigenen Grundrechten betroffen ist. In Betracht kommt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Religionsfreiheit aus Art. 4 I GG. Hier wird durch das letztinstanzliche Urteil die arbeitsrechtliche Sanktion gegenüber F bestätigt, die ihr verbietet ein Kopftuch in der Schule zu tragen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsgericht die Relevanz des Art. 4 I GG für seine Entscheidung übersehen bzw. Bedeutung oder Inhalt des Grundrechts verkannt und damit F in ihrem Grundrecht aus Art. 4 I GG verletzt hat. Mithin ist F beschwerdefähig.

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BverfGG
Darüber hinaus statuiert § 90 II 1 BVerfGG das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Soweit dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg offen steht, muss dieser vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich durchlaufen werden. Ausweislich des Sachverhalts hat F alle Instanzenzüge durchlaufen. Damit ist der Rechtsweg erschöpft.

VI. Subsidiarität
Über die Rechtswegerschöpfung hinaus sind alle Möglichkeiten, gerichtlichen Rechtsschutz mittelbar oder außergerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, auszuschöpfen. Die F hat keine anderen Möglichkeiten sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen, somit ist auch die Subsidiarität gegeben.

VII. Frist und Form, §§ 93, 23 BverfGG
F muss die Verfassungsbeschwerde fristgerecht, d.h. gemäß § 93 I 1 BVerfGG innerhalb eines Monats erheben und nach §§ 23 I, 92 BVerfGG schriftlich und begründet einreichen. Dies ist ausweislich des Sachverhalts der Fall.

VIII. Zwischenergebnis
Damit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft hier nur spezifisches Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es kommt eine Verletzung von Grundrechten durch das letztinstanzliche Urteil in Betracht.

I. Verletzung der Religionsfreiheit gem. Art. 4 I GG
Die Beschwerdeführerin F könnte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 I GG verletzt worden sein. Dafür müsste der Schutzbereich eröffnet sein und es müsste ein Eingriff vorliegen, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann

1. Schutzbereich
Der Schutzbereich müsste eröffnet sein.

a. Persönlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Art. 4 I GG ist grundsätzlich ein Jedermann- Grundrecht, sodass sich auch F darauf berufen könnte. Problematisch ist allerdings, dass sich F als Lehrerin im öffentlichen Dienst in einem Sonderrechtsverhältnis befindet. Fraglich ist daher, ob sich F überhaupt auf Grundrechte berufen kann. Dafür spricht jedoch die in Art. 1 III GG angeordnete lückenlose Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt an Grundrechte, sodass der Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes auch innerhalb eines Sonderrechtsverhältnisses gilt. Die F kann sich damit auch während ihrer dienstlichen Tätigkeit auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen. Damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.

b. Sachlicher Schutzbereich
Auch der sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Art. 4 I GG gewährt einen einheitlichen Schutzbereich. Er umfasst die Glaubens- und die Gewissensfreiheit.

Der Glaube wird definiert als religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Wesensschichten.

Geschützt ist einen Glauben, gleich welcher Art, zu haben (forum internum) und die damit einhergehenden kultischen Handlungen und religiösen Sitten nach außen vorzunehmen (forum externum).

F ist muslimischen Glaubens. Sie nimmt für sich in Anspruch die besonderen Kleidungsgebote ihrer Religion zu befolgen. Nach ihrer tiefsten Überzeugung gehört auch das Tragen des Kopftuches dazu. Das Ablegen während des Unterrichts ist damit nicht vereinbar. Besondere Bekleidungsvorschriften sind als forum externum ebenfalls geschützt. Damit ist der sachliche Schutzbereich nach Art. 4 I GG eröffnet.

2. Eingriff
Es müsste auch ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff liegt vor, soweit das Recht einen Glauben zu haben und entsprechend danach zu handeln durch eine staatliche Maßnahme erschwert oder unmöglich gemacht wird. Durch das letztinstanzliche Urteil wird der F es zumindest erschwert ein Kopftuch zu tragen und ihrem Glauben entsprechend zu handeln. Damit ist ein Eingriff zu bejahen.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß ist und im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wurde.

a. Schranke des Art. 136 I WRV
Es kommt ein Schrankenvorbehalt aus Art. 136 I WRV in Betracht. Nach einer Ansicht soll Art. 136 I WRV einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt zulassen. Die Gegenauffassung vertritt, dass Art. 136 I WRV vielmehr von Art. 4 I GG „überlagert“ wird.

Gegen einen einfachgesetzlichen Schrankenvorbehalt aus Art. 136 I WRV spricht historisch, dass die Vorgängernorm Art. 135 WRV einen expliziten Gesetzesvorbehalt enthielt. Dies ist bei Art. 136 I WRV jedoch nicht der Fall, sodass kein Gesetzesvorbehalt vorliegt.

b. Verfassungsimmanente Schranken
Es könnten jedoch verfassungsimmanente Schranken vorliegen. In Betracht kommt die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 I GG und der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG.

c. Konkretisierung durch einfaches Gesetz
Diese verfassungsimmanenten Schranken müssten aufgrund der Wesentlichkeitstheorie vom Gesetzgeber einfachgesetzlich konkretisiert worden sein. In Betracht kommt die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW. Diese Regelung konkretisiert den staatlichen Erziehungsauftrag und die negative Religionsfreiheit hinreichend.

d. Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs. 4 SchulG NRW
Fraglich ist jedoch, ob § 57 Abs. 4 SchulG NRW selbst verfassungsmäßig ist. Die Regelung könnte unverhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Regelung einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist.

aa. Legitimer Zweck
§ 57 Abs. 4 SchulG NRW verfolgt das Ziel, den Schulfrieden zu sichern und die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu wahren. Dies stellt einen legitimen Zweck dar.

bb. Geeignetheit
Die Regelung fördert zumindest diesen Zweck und ist daher auch geeignet.

cc. Erforderlichkeit
Fraglich ist, ob die Regelung erforderlich ist. Dafür dürfte keine Maßnahme ersichtlich sein, die gleichwirksam und milder ist.

In Betracht könnte eine Regelung kommen, die nur im Einzelfall bei „konkreter Gefährdungslage“ eine solche Sanktion in Form des Kopftuchverbots zulässt. Dies scheint zwar eine mildere Maßnahme darzustellen, allerdings ist fraglich, wie genau solch eine konkrete Gefährdungssituation zu definieren wäre.

[Anmerkung: Es ist gut vertretbar schon hier auszusteigen. Auch das BVerfG äußerte erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit, führte dies jedoch nicht weiter aus. Schon aus didaktischen Gründen ist es deshalb schöner, bis zur Angemessenheit zu kommen.]

dd. Angemessenheit
Fraglich ist, ob § 57 Abs. 4 SchulG NRW angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

Dafür müssten innerhalb einer praktischen Konkordanz beide kollidierenden Verfassungsgüter derart in Einklang gebracht werden, dass beide bestmöglich zur Geltung kommen können und keines der Grundrechte hinter dem anderen zurücksteht.

Dabei kann auf die Bedeutung des Grundrechts und die Intensität des Eingriffs zurückgegriffen werden.

Die Regelung konkretisiert das staatliche Neutralitätsgebot und den staatlichen Erziehungsauftrag. Demgegenüber steht die Religionsfreiheit von Lehrern und Lehrerinnen.

Art. 4 I GG stellt demnach ein schlichtweg konstitutives Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt dar.

§ 57 Abs. 4 SchulG NRW enthält hier ein pauschales Kopftuchverbot mit der Folge, dass keine konkrete Gefährdung des Schuldfriedens verlangt wird. Vielmehr ist es nach der Norm ausreichend, wenn das Verhalten einer Lehrkraft abstrakt geeignet scheint den Schulfrieden zu stören. Zwar steht demgegenüber auch die negative Religionsfreiheit der Schüler gegenüber, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass durch das Tragen von religiösen Symbolen die negative Religionsfreiheit im Kern betroffen wird. Hier ist vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch, dass das Tragen des Kopftuches eine für den Grundrechtsträger zwingendes religiöses Gebot darstellt, von dem keine Ausnahme gemacht werden kann. Mit Rücksichtnahme auf diese Gewichtung und der Bedeutung der Religionsfreiheit ist ein pauschales Kopftuchverbot daher nicht angemessen.

4. Zwischenergebnis
Daher ist § 57 Abs. 4 SchulG NRW zumindest verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegen muss.

5. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall
Wie bereits dargestellt, hat das Gericht diese verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall nicht berücksichtigt, sodass keine verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall erfolgt ist. Das Gericht hat die Tragweite des Art. 4 I GG nicht hinreichend berücksichtigt.

II. Ergebnis
Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 4 I GG vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Somit hat sie Aussicht auf Erfolg.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls  an  (Dipl.iur.) Sinan Akcakaya!

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