Der Kleinbus-Fall (BGHZ 34, 122)

Sachverhalt
Verkäufer V veräußert einen Kleinbus unter Eigentumsvorbehalt an Käufer K. K ist gemäß einer Regelung im Kaufvertrag verpflichtet den Kleinbus im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Zunächst zahlt K ordnungsgemäß einige Kaufpreisraten. Während einer Fahrt tritt ein Schaden am Wagen auf. K begibt sich zu Werkunternehmer U, der die Reparatur zu einer üblichen Vergütung durchführt. Daraufhin kommt K in Zahlungsschwierigkeiten. Er zahlt weder die noch ausstehenden Kaufpreisraten an V, noch die an U zu entrichtende Vergütung. V tritt daraufhin vom Kaufvertrag zurück. U behält den Kleinbus ein.

Zu prüfen ist, ob V gegenüber U einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens hat.

Die Fallhistorie

Der Fall wurde vom BGH am 21.12.1960 entschieden (BGHZ 34, 122).

Der Problemkreis

Der Fall behandelt das Problem des gutgläubigen Erwerbes eines Werkunternehmerpfandrechtes. Auch der Verwendungsersatzanspruch aus § 994 I 1 BGB mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB ist zu prüfen.

Lösungsskizze

A. Anspruch des V gegenüber U auf Herausgabe des Wagens nach § 631 I BGB

I. Vertretung des V durch K gem. § 164 I 1 BGB

II. Verpflichtungsermächtigung gem. § 185 I BGB analog

III. Ergebnis

B. Herausgabeanspruch aus § 861 I BGB

C. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

I. Eigentümer V

1. Ursprünglicher Eigentümer

2. Eigentumsübertragung V an K nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB

3. Ergebnis

II. Besitzer U

III. Recht zum Besitz

1. Eigenes Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 Alt. 1 BGB

a. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB

(a) Forderung aus dem Werkvertrag

(b) Besitzerlangung der beweglichen Sache zum Zwecke der Ausbesserung

(c) Sache des Bestellers

a) Eigentum und Anwartschaftsrecht am Kleinbus

b) Verfügungsermächtigung nach § 185 BGB analog

c) Gutgläubiger Erwerb nach § 647 BGB i.V.m. § 1257 BGB

(d) Zwischenergebnis

b. Faustpfandrecht gem. §§ 1204, 1207, 932 BGB

c. Recht zum Besitz aus § 1000 BGB

2. Abgeleitetes Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB

3. Ergebnis

IV. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000 S. 1, 994 I 1 BGB

1. Vindikationslage

2. Notwendige Verwendungen

3. U als Verwender

4. Zwischenergebnis

V. Ergebnis

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Gutachten

A. Anspruch des V gegenüber U auf Herausgabe des Wagens nach § 631 I BGB

V könnte gegenüber U einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens nach § 631 I BGB haben. Hierzu ist ein Werkvertrag der Parteien über die Wagenreparatur erforderlich. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme nach §§ 145, 147 I 1 BGB, zustande. Problematisch ist vorliegend, dass V keine Erklärung zum Vertragsschluss abgegeben hat.

I. Vertretung des V durch K gem. § 164 I 1 BGB

In Betracht kommt eine Stellvertretung nach § 164 I 1 BGB durch K. Dies setzt eine eigene Willenserklärung des K unter fremden Namen mit zustehender Vertretungsmacht voraus. K hat gegenüber U eine eigene Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss des Werkvertrages, abgegeben. Dies erfolgte jedoch nicht im Namen des V. Auch eine Vollmacht wurde ihm nicht erteilt. Eine Vertretung durch K liegt nicht vor.

II. Verpflichtungsermächtigung gem. § 185 I BGB analog

Fraglich ist, ob eine Einbeziehung des V über § 185 BGB analog mittels einer Verpflichtungsermächtigung erfolgen kann. Danach könnte V, ohne dem K eine Vollmacht erteilt zu haben, in den Werkvertrag als Vertragspartei einbezogen werden. Weit überwiegend wird eine Analogie der Norm jedoch in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke abgelehnt: Der eindeutige Wortlaut des § 185 I BGB bezieht sich nur auf Verfügungen, nicht auf Verpflichtungen. Andernfalls käme es zu einer Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Auch hat der Gesetzgeber mittels der §§ 164 ff. BGB abschließende Voraussetzungen über das Stellvertretungsrecht normiert. Die Verpflichtungsermächtigung gem. § 185 I BGB analog ist abzulehnen.

III. Ergebnis

Ein Werkvertrag zwischen V und U wurde nicht geschlossen. Ein Herausgabeanspruch aus § 631 I BGB besteht nicht.

B. Herausgabeanspruch aus § 861 I BGB

Hingegen könnte sich ein Herausgabeanspruch des V gegenüber U aus § 861 I BGB ergeben. Hierzu müsste V zunächst mittels verbotener Eigenmacht der Besitz am Wagen abhandengekommen sein. Gemäß § 858 I BGB ist zur Bejahung der verbotenen Eigenmacht eine Besitzentziehung oder eine sonstige Besitzstörung notwendig. Vorliegend hat V den Besitz freiwillig auf K übertragen. Die Freiwilligkeit des Besitzverlustes setzt sich im Verhältnis zu U fort. Ein Abhandenkommen mittels verbotener Eigenmacht liegt nicht vor. Ein Anspruch aus § 868 I BGB scheidet aus.

C. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

Ein Herausgabeanspruch des V gegenüber U nach § 985 BGB könnte bestehen, sofern V Eigentümer des Wagens und U Besitzer ohne Recht zum Besitz ist.

I. Eigentümer V

V müsste Eigentümer des Wagens sein.

1. Ursprünglicher Eigentümer

Ursprünglich war V Eigentümer, § 903 S. 1 BGB.

2. Eigentumsübertragung V an K nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB

V könnte sein Eigentum durch eine Übereignung an K nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB verloren haben.

V und K müssten sich über den Eigentumsübergang am Wagen geeinigt haben. Die Parteien einigten sich über den Eigentumsübergang unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung. K hat den vollständigen Kaufpreis nicht beglichen. Der Bedingungseintritt ist nicht erfolgt. Eine Eigentumsübertragung von V an K ist nicht gegeben.

3. Ergebnis

V ist weiterhin Eigentümer des Wagens.

II. Besitzer U

U ist unmittelbarer Fremdbesitzer des Kraftwagens, § 854 I BGB.

III. Recht zum Besitz

Fraglich ist, ob U ein Recht zum Besitz am Wagen gem. § 986 BGB zusteht.

1. Eigenes Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 Alt. 1 BGB

In Betracht kommt ein eigenes Recht zum Besitz nach § 986 I 1 Alt. 1 BGB.

a. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB

Dieses könnte sich aus einem Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB ergeben. Hiernach hat der Werkunternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

(a) Forderung aus dem Werkvertrag

U müsste eine Forderung aus einem Werkvertrag zustehen. Zwar wurde zwischen V und U kein Vertragsverhältnis begründet (vgl. oben), hingegen aber zwischen U und K: Die Parteien einigten sich über die Reparatur des Kraftwagens als Werkerfolg zu einer durch K zu entrichtenden üblichen Vergütung i.S.d. § 632 II BGB. Ein Werkvertrag zwischen K und U gem. § 631 BGB liegt vor. Hieraus ergibt sich für U eine wirksame und fällige Werklohnforderung ggü. K gem. § 631 I Alt. 2 BGB.

(b) Besitzerlangung der beweglichen Sache zum Zwecke der Ausbesserung

Auch erlangte U zum Zwecke der Ausbesserung in Form der Reparaturmaßnahmen Besitz am Kraftwagen, § 647 BGB.

(c) Sache des Bestellers

a) Eigentum und Anwartschaftsrecht am Kleinbus

Auch müsste es sich bei dem Kleinbus um eine Sache des Bestellers K handeln. Die Norm stellt dabei sowohl auf die Eigentümerstellung als auch auf eine Anwartschaftsberechtigung ab. K ist nicht Eigentümer des Wagens. Hingegen könnte sich K auf eine Anwartschaft berufen. Hierunter ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht zu verstehen. Unter einem mehraktigen Erwerbstatbestand sind hierbei schon so viele Voraussetzungen erfüllt, dass der Entzug der Rechtsposition nicht mehr einseitig vom Veräußerer erfolgen kann. Vorliegend ist V jedoch wirksam vom Kaufvertrag gem. §§ 346 I, 323 I BGB zurückgetreten. Dadurch kann Ks Eigentumserwerb nicht mehr einseitig durch Erfüllung der noch ausstehenden Kaufpreisraten mit dem Bedingungseintritt erfolgen. Das Anwartschaftsrecht ist erloschen. Eine Sache des Bestellers liegt nicht vor.

b) Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB analog

Hingegen könnte V den K zur Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechtes aufgrund einer Verfügungsermächtigung gem. § 185 I BGB analog ermächtigt haben. Diese könnte sich aus Vs Vertragsklausel zum Aufkommen von Reparaturmaßnahmen an dem Kraftwagen ergeben. V würde durch die Klausel das Entstehen eines Werkunternehmerpfandrechtes in Kauf nehmen. Dagegen ist einzuwenden, dass das Werkunternehmerpfandrecht ein kraft Gesetzes entstehendes Pfandrecht ist, auf welches die rechtsgeschäftlichen Vorschriften über die Verfügung keine Anwendung finden. Gegen eine Analogie ist ebenso die fehlende vergleichbare Interessenlage einzuwenden. Die zwischen K und V vereinbarte Vertragsklausel zielt nach den §§ 133, 157 BGB auf eine rein wirtschaftliche Entlastung des V ab. Die Einräumung eines Sicherungsrechtes zugunsten eines Dritten ist nicht gewollt. Eine Verfügungsermächtigung aus § 185 I BGB analog ist abzulehnen.

c) Gutgläubiger Erwerb nach § 647 BGB i.V.m. § 1257 BGB

Fraglich ist, ob U das Werkunternehmerpfandrecht aus § 647 BGB gutgläubig erworben haben könnte. Gemäß § 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung. Dagegen ist einzuwenden, dass § 1257 BGB seinem Wortlaut nach ein bestehendes gesetzliches Pfandrecht voraussetzt. Teilweise wird für die Herleitung eines gutgläubigen Pfanderwerbes auf § 366 III HGB analog abgestellt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine handelsrechtliche Spezialvorschrift, die nicht der Analogie zugängig ist. Im Handelsverkehr kommt es zu wechselnden, anonymen Kundenverbindungen, die einen erhöhten Schutz des Unternehmers bedürfen und nicht vergleichbar mit Us Stellung als Werkunternehmer sind. Auch finden die Gutglaubensvorschriften nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen Anwendung; das Werkunternehmerpfandrecht entsteht jedoch kraft Gesetzes. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht gegeben.

(d) Zwischenergebnis

Ein Werkunternehmerpfandrecht ist nicht entstanden.

b. Faustpfandrecht gem. §§ 1204, 1207, 932 BGB

Hingegen könnte U gutgläubig ein Faustpfandrecht nach §§ 1204, 1207, 932 BGB erworben haben. Die Bestellung dessen setzt eine dingliche Einigung der Parteien gem. § 1205 I 1 BGB voraus. Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass die Sache dem Gläubiger zur Bestellung übergeben wird. Die Übergabe des Wagens von K an U erfolgte jedoch nur zur Vornahme der Reparaturen und nicht zur Pfandrechtsbestellung. Ein Faustpfandrecht ist nicht entstanden.

c. Recht zum Besitz aus § 1000 BGB

Fraglich ist, ob § 1000 BGB ein Recht zum Besitz darstellt. Nach dem Wortlaut der Norm kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Der Wortlaut der Norm spricht, mit Blick auf Satz 2, jedoch gegen ein solches Besitzrecht. Im Rahmen einer Verurteilung käme es bei einem Recht zum Besitz zu einer Klageabweisung. Das in § 1000 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht führt hingegen zu einer Zug um Zug Verurteilung. Die Fälle sind nicht vergleichbar. Auch würde ein Recht zum Besitz eine Vindikationslage verneinen; diese ist für den Anspruch aus §§ 1000 S. 1, 994 I 1 BGB aber gerade vorausgesetzt. Der Anspruch liefe ins Leere (sog. Teufelskreisargument). § 1000 BGB stellt kein Recht zum Besitz dar.

2. Abgeleitetes Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB

U könnte ein abgeleitetes Recht zum Besitz nach § 986 I 1 Alt. 2 BGB zustehen. Hierzu ist eine aufeinanderfolgende, ununterbrochene besitzrechtliche Kette erforderlich. Diese könnte sich zwischen U zu K aus § 631 I BGB und zwischen K zu V aus §§ 433, 449 I BGB ergeben. V ist jedoch gegenüber K vom Kaufvertrag nach §§ 346 I, 323 I BGB zurückgetreten. Eine ununterbrochene Besitzkette besteht nicht mehr. Ein abgeleitetes Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB ist nicht gegeben.

3. Ergebnis

U hat kein Recht zum Besitz am Kraftwagen.

IV. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000 S. 1, 994 I 1 BGB

Hingegen könnte U ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000 S. 1, 994 I 1 BGB am Wagen zustehen. Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Hierzu muss ein Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 I 1 BGB bestehen.

1. Vindikationslage

Zunächst müsste zum Verwendungszeitpunkt eine Vindikationslage gegeben sein. Bei Vornahme der Reparaturen konnte sich U jedoch gegenüber V auf ein abgeleitetes Recht zum Besitz aus § 986 I 1 Alt. 2 BGB berufen: Der durch V ausgeübte Rücktritt erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Danach bestand zum Zeitpunkt der Verwendungen keine Vindikationslage. Ein Verwendungsersatzanspruch wäre ausgeschlossen. Fraglich ist, ob dieses Ergebnis einer Korrektur bedarf. Der BGH greift in dieser Konstellation ausnahmsweise auf die erst später bestehende Vindikationslage zurück. Andernfalls würde ein von vornherein unberechtigter Besitzer bessergestellt werden. Dieser könnte jederzeit einen Verwendungsersatzanspruch geltend machen; dem vormals Berechtigten bliebe diese Möglichkeit verwehrt. Aus Billigkeitsgründen ist die Vindikationslage in diesem Fall zu bejahen.

2. Notwendige Verwendungen

Auch müsste U notwendige Verwendungen durchgeführt haben. Hierunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Erhalt einer Sache dienen. Die Reparatur diente der wirtschaftlichen Wiederherstellung des Wagens. Eine notwendige Verwendung liegt vor.

3. U als Verwender

Fraglich ist, ob U als Verwender i.S.d. § 994 I 1 BGB angesehen werden kann. Eine Auffassung spricht sich für ein enges Verständnis des Verwenderbegriffes aus: Danach soll nur demjenigen ein Anspruch gewährt werden, der den Ablauf der Verwendung wirtschaftlich beherrscht und selbstständig veranlasst hat. Vorliegend hat K den U beauftragt, die Reparatur durchzuführen. Weisungen konnte nur K erteilen. Hiernach wäre U kein Verwender. Eine andere Ansicht betrachtet die Verwendungsvornahme an der Sache selbst. U hat die Reparatur vorgenommen. Er ist hiernach Verwender. Da die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, muss der Streit entschieden werden. Für die erste Ansicht spricht, dass auch bei § 950 BGB weit überwiegend auf den Veranlasser des Herstellungsprozesses abgestellt wird. Dagegen ist aber einzuwenden, dass § 950 BGB auf eine unmittelbare Änderung am Eigentum abzielt. § 994 I 1 BGB kann als Ausgleichsanspruch am fremden Eigentum hiermit nicht verglichen werden. Auch die wirtschaftliche Interessenlage der Parteien spricht dafür, den Werkunternehmer als Verwender anzusehen. Dieser hat keinen Einblick in die tatsächliche Eigentümerstellung am Wagen und erlangt bereits kein Werkunternehmerpfandrecht. Er ist schutzwürdig. Die besseren Argumente sprechen für die Annahme des U als Verwender.

4. Zwischenergebnis

Ein Verwendungsersatzanspruch des U gegenüber V ist gegeben. U steht ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000 S. 1, 994 I 1 BGB am Wagen zu.

V. Ergebnis

V kann von U die Herausgabe des Wagens aus § 985 BGB Zug um Zug gegen Ersatz der Verwendungskosten nach §§ 1000 S. 1, 994 I 1 BGB verlangen.

Autor: Christian Hucaluk

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