Fan-Jacken- Fall (OLG Nürnberg Az. 1 St OLG Ss 258/12)

Fan-Jacken- Fall (OLG Nürnberg Az. 1 St OLG Ss 258/12)

Sachverhalt

A und B sind leidenschaftliche Fans des Fußballvereins FC-D. Als an einem Wochenende der FC-D auf seinen verhassten Bundesligagegner FC-S trifft, verabreden sich A und B die Jacke eines FC-S Anhängers als Trophäe zu entreißen und nach Hause mitzunehmen. Dadurch wollen sie unter Beweis stellen, welch große Fans sie doch sind. Der A soll dabei einen Fan festhalten und B soll ihm die Jacke wegnehmen. Eine konkrete Verwendungsabsicht haben die beiden für die Jacke zu diesem Zeitpunkt aber nicht.

Diesen Plan setzen die beiden auch nach dem Spiel um. A hält das Opfer fest und B nimmt ihm die Jacke gewaltvoll weg. Anschließend verstauen sie die Jacke in den PKW des A und fahren davon.

Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?

Die Fallhistorie

Der Fall wurde am 07. November 2012 vom OLG Nürnberg entschieden. Im Original- Fall war das Opfer Fan des Fußballvereins FC Greuter Fürth.

Der Problemkreis

Vorliegend ist problematisch, ob die Täter Zueignungsabsicht hatten. Einen abgrenzenden Fall hat auch der BGH im Fall der „Hells-Angels-Kutten“ entschieden und dort die Zueignungsabsicht verneint, weil es den Tätern dort vielmehr darum ging Präsenz zu zeigen. Vorliegend ging es den Tätern gerade darum die Jacke zu erbeuten, sodass ein vollendeter Raub gem. § 249 I StGB vorliegt.

 

Lösungsskizze

Strafbarkeit des B

A. Raub gem. § 249 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Gewalt gegen eine Person

b) Wegnahme

c) Finalität

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestand

b) Zueignungsabsicht

(P) Aneignungskomponente

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

 

Strafbarkeit des A

A. Raub in Mittäterschaft gem. §§ 249 I, 25 II

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) Nicht alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht

b) Gemeinschaftliche Tatbegehung

aa) Gemeinsamer Tatplan

bb) arbeitsteilige Ausführung

cc) Zwischenergebnis

2.Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. eigenen Tatbeitrag

b) Bewusstsein der Tatherrschaft/ Täterwille

c) Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

III. Ergebnis

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Gutachten

Strafbarkeit des B

A. Strafbarkeit gem. § 249 I StGB

B könnte sich durch das gewaltsame Entreissen der Jacke gem. § 249 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Dafür müsste zunächst der objektive Tatbestand vorliegen.

a) Gewalt gegen eine Person

B müsste Gewalt gegen eine Person angewandt haben. Gewalt ist jeder körperlich wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlichen geleisteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen. Hier hat der B dem Opfer die Jacke vom Körper gerissen und somit Gewalt angewandt.

b) Wegnahme

B müsste die Jacke auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, die vom objektiven Verkehrshorizont bestimmt wird. Bruch ist die Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Indem B dem Opfer die Jacke vom Körper riss, hat er fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet. Damit liegt auch die Wegnahme vor.

[Exkurs: Die Abgrenzung zu §§ 253, 255 StGB ist hier nicht relevant, da nach beiden Ansichten eine Wegnahme vorliegt. Der Streit wäre allerdings relevant, wenn man die Zueignungsabsicht später verneinen würde.]

c) Finalität

Die Gewaltanwendung müsste auch gerade als Mittel zur Wegnahme gedient haben. Hier sollte nach Vorstellung des B die Gewaltanwendung gerade dazu dienen, die Jacke dem Opfer zu entreißen und wegzunehmen. Damit ist auch die Finalität zu bejahen.

Damit liegt der objektive Tatbestand vor.

2. Subjektiver Tatbestand

Fraglich ist, ob auch der subjektive Tatbestand vorliegt.

a) Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale

B müsste vorsätzlich bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Hier wollte der B unter Anwendung von Gewalt die Jacke auch wegnehmen und wusste über die Tatumstände. Damit handelte er vorsätzlich.

b) Zueignungsabsicht

Problematisch ist allerdings, ob B auch mit Zueignungsabsicht gehandelt hat. Dies ist die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwertes.

Zunächst müsste B Vorsatz über die dauernde Enteignung der Jacke gehabt haben. Ausweislich des Sachverhalts wollte B die Jacke als Trophäe wegnehmen und somit die Sache dauerhaft enteignen. Dass er die Jacke irgendwann zurückgeben wollte, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen. Damit liegt der Enteignungsvorsatz vor.

Fraglich ist, ob der B auch mit Aneignungsabsicht gehandelt hat. Hier stellt sich nämlich die Frage nach der Abgrenzung zur Sachentziehung. Entscheidend ist für die Abgrenzung, ob sich der Täter nach außen hin wie der Eigentümer der Sache verhält. Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades die Sache zumindest vorübergehend seinem Vermögen hinzufügen wollen. Daran würde es fehlen, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, wegzuwerfen oder preiszugeben.

Ausweislich des Sachverhalts wollte B die Jacke hier jedoch als Trophäe behalten. Er verstaute die Jacke in den PKW und fuhr damit nach Hause. Auch nach den äußeren Umständen verhielt er sich also so, wie der vermeintliche Eigentümer der Sache. Denn nur der Eigentümer darf mit seiner Sache so verfahren, wie er will (§ 903 BGB).

Damit handelte B auch mit Aneignungsabsicht und mithin auch mit Zueignungsabsicht.

Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen.

II. Rechtswidrigkeit

Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert, sodass aufgrund eines fehlenden Rechtfertigungsgrundes B auch rechtswidrig gehandelt hat.

III. Schuld

B handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis

B hat sich gem. § 249 I StGB strafbar gemacht.
 

Strafbarkeit des A

A. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 25 II StGB

A könnte sich gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben, indem er das Opfer festhielt.

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) nicht alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht

A selber hat dem Opfer die Jacke nicht weggenommen, sodass er das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme nicht selbst erfüllt hat. Daher könnte ihm das Handeln des B zugerechnet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 25 II StGB vorliegen.

b) gemeinschaftliche Tatbegehung

Dafür müsste eine gemeinschaftliche Tatbegehung vorliegen.

aa) gemeinsamer Tatplan

Es müsste ein gemeinsamer Tatplan über einen Raub vorliegen, der das Fundament der Mittäterschaft begründet. Laut Sachverhalt haben A und B geplant, dem Opfer die Jacke unter Anwendung von Gewalt zu entreissen, um sie als Trophäe mitzunehmen. Damit liegt der gemeinsame Tatplan vor.

bb) arbeitsteilige Ausführung

Es müsste auch eine arbeitsteilige Ausführung vorliegen. Der A sollte das Opfer festhalten, damit B ihm die Jacke wegnehmen kann. Damit liegt eine arbeitsteilige Ausführung vor.

cc) Zwischenergebnis

Damit kann dem A das Handeln des B zugerechnet werden gem. § 25 II StGB

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand müsste erfüllt sein.

a) A müsset Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt haben. A handelte mit Wissen und Wollen bzgl. des Tatbestandes des § 249 I StGB.

b) Auch A müsste zudem mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Hier gelten wegen anderweitiger Sachverhaltsangaben die Ausführungen zu B entsprechend.

Der subjektive Tatbestand liegt vor.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis

A hat sich gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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