Reiten im Walde (BVerfGE 80, 137)

Reiten im Walde (BVerfGE 80, 137)

Sachverhalt

An einem sonnigen Tag reitet Hobbyreiter R quer durch das Waldgebiet im Bundesland X. Dort wird er von der Naturschützerin N angehalten und energisch darauf hingewiesen, dass das Reiten im Walde nur auf den gekennzeichneten Reitwegen erlaubt sei. Diese Regelung sei zur Vermeidung fortschreitender Zerstörungen des Wald- und Radwegenetzes im Wald durch Hufeinwirkungen sowie zur Schonung des Wildes, aber auch zum Schutz der Waldbesucher, die sich von Pferden bedroht fühlen, getroffen worden.

R stößt bei seinen Nachforschungen tatsächlich auf folgende Vorschriften:

 

§ 14 BWaldG: Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. [. . . ]

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem

Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz

der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer

schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken [. . . ].

 

§ 12 WaldG des Landes L vom 01.01.2012: Reiten im Wald

(1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet.

[. . . ]

R ist der Ansicht, dass § 12 WaldG nicht verfassungsgemäß, insbesondere mit dem „Grundrecht auf ein freies, ungebundenes Reiten“ nicht vereinbar sei. Auch könne er sich zu Pferde nur noch eingeschränkt im Bundesgebiet bewegen. Distanz- und Wanderritte seien praktisch ausgeschlossen, da die Nutzung von Landes- oder Bundesstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zumutbar sei.

Da R sich stark eingeschränkt und benachteiligt fühlt, fragt er sich, ob er durch § 12 WaldG tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.

Die Fallhistorie

Dieser Klassiker wurde am 06.06.1989 vom Bundesverfassungsgericht entschieden und dürfte selbst jedem Erstsemester aus der Grundrechtevorlesung bekannt sein.

Der Problemkreis

Grundrechte/ Art. 2 I GG

Lösungsskizze

A. Verletzung von Art. 11 I GG

I. Schutzbereich (-)

II. Ergebnis (-)

B. Verletzung von Art. 2 I GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich (+)

2. Sachlicher Schutzbereich (+)

(P) Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit

relativ weites Verständnis („Elfes - Entscheidung“)

II. Eingriff (+)

Hier: Verbot durch Gesetz.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranke des Art. 2 I GG

(P) Verfassungsmäßige Ordnung

hier: § 12 WaldG

2. Verfassungsmäßigkeit des § 12 WaldG

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)

Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG. Auch Gesetzgebungsverfahren (+)

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Verhältnismäßigkeit

(1) Legitimer Zweck

hier: Naturschutz

(2) Geeignetheit

hier: Regelung fördert auch den Zweck

(3) Erforderlichkeit

hier: eventuell zeitliche Regelungen für das Reiten, aber Entscheidungsspielraum für Gesetzgeber

(4) Angemessenheit

hier: Abwägung zwischen Naturschutz und Handlungsfreiheit anderer Waldbesucher und Reiter. Wohl Verhältnismäßig im engeren Sinne, da Grundrecht nicht im Kernbereich tangiert.

bb) Zwischenergebnis

c) Zwischenergebnis

§ 12 BWaldG damit verfassungsgemäß.

C. Ergebnis

Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom ersten Semester bis zum zweiten Examen vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online

Gutachten

A. Verletzung von Art. 11 I GG
Zunächst könnte eine Verletzung des Art. 11 I GG vorliegen.

I. Schutzbereich
Dafür müsste der Schutzbereich eröffnet sein. Art. 11 I GG schützt jedoch nur den Aufenthalt und Wohnsitz an jedem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Aufenthalt ist das vorübergehende Verweilen an einem Ort. Nicht geschützt ist daher die Bereitstellung geeigneter Wege für die Fortbewegung oder den Transport. Somit ist der Schutzbereich nicht eröffnet.

II. Ergebnis
Mithin ist Art. 11 I GG nicht verletzt.

[Anmerkung: Unter Umständen könnte man auch ein, zwei Sätze zu Art. 14 I und Art. 12 I GG schreiben.]

B. Verletzung von Art. 2 I GG
Mangels fehlender spezieller Freiheitsrechte, kommt eine Verletzung von Art. 2 I GG in Betracht.

I. Schutzbereich
Der Schutzbereich müsste eröffnet sein.

1. Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 I GG ist ein Jedermann- Grundrecht. R ist Jedermann, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.

2. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich müsst eröffnet sein.

Art. 2 I GG schützt die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“. Fraglich ist, was damit gemeint ist. Nach einer Ansicht könnte der Begriff eng verstanden werden, sodass sich der Schutz nur auf den Kernbereich der persönlichen Entfaltung bezieht (Persönlichkeitstheorie).

Nach einer anderen Auffassung könnte man vertreten, dass Art. 2 I GG die menschliche Handlungsfreiheit im umfassenden Maße schützt.

Für die letzte Ansicht spricht, dass es schon aus systematischen Gründen nicht verständlich erscheint, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen, zeigen vielmehr, dass das Grundgesetz in Art. 2 I GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint. Somit schützt Art. 2 I GG die Handlungsfreiheit im weiten Sinn (siehe auch „Elfes- Entscheidung“).

Hier wurde dem R durch § 12 BWaldG verboten den Waldweg für seinen Ausritt zu benutzen, sodass er in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen ist. Damit ist der Schutzbereich eröffnet.

II. Eingriff
Es müsste auch ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff liegt vor, soweit das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch eine staatliche Maßnahme erschwert oder unmöglich gemacht wird. Durch das gesetzliche Verbot aus § 12 BWaldG wird dem R sein Verhalten im Wald zu reiten, unmöglich gemacht. Somit ist ein Eingriff zu bejahen.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß ist.

1. Schranke des Art. 2 I GG
Art. 2 I GG enthält eine Schranke. Diese findet seine Grenze in der Verletzung der Rechte Dritter und in dem Verstoß der verfassungsgemäßen Ordnung oder einem Sittengesetz (Schrankentrias).

Von Bedeutung ist insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist.

Der Begriff der „verfassungsgemäßen Ordnung“ kann so verstanden werden, dass darunter alle Rechtsnormen zu fassen sind, die „verfassungsgemäß“ zustande gekommen sind oder als die "gemäß der Verfassung aufgebaute und im Rahmen der Verfassung sich haltende Rechtsordnung". Darunter sind insbesondere alle formelle und materiellen Normen zu verstehen, die als allgemeine Rechtsnormen von Verfassungswegen Geltungskraft besitzen.

Dazu gehört auch das BWaldG.

Nach einer anderen Auffassung könnte man entgegenhalten, dass verfassungsmäßige Ordnung in anderen Teilen des Grundgesetzes einen völlig anderen Inhalt besitzt, wie z.B. in Art. 9 GG, wo die verfassungsgemäße Ordnung nur auf elementare Prinzipien beschränkt wird.

Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass ein und derselbe Begriff auch innerhalb des Grundgesetzes verschiedene Ausprägungen besitzen kann und daher nicht überall dieselbe Bedeutung haben muss. Die Auslegung hängt vielmehr von der Funktion ab, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat (Relativität der Verfassungsbegriffe).

Damit kommt § 12 BWaldG als taugliche Schranke in Betracht.

2. Verfassungsmäßigkeit des § 12 BWaldG (Schranken- Schranke)
Fraglich ist jedoch, ob § 12 BWaldG selbst verfassungsgemäß ist. Dies ist der Fall, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß ist.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
§ 12 BWaldG müsste zunächst formell verfassungsgemäß sein. Das Land X müsste zunächst die Gesetzgebungskompetenz innehaben. Hier besteht zunächst eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 I Nr. 29 GG. Diese könnte jedoch gesperrt sein, wenn der Bund von ihr gebraucht gemacht hat, vgl. Art. 72 I GG. Dies hat der Bund mit dem BWaldG zunächst gemacht. Gemäß Art. 73 III Nr. 2 GG sind jedoch Abweichungen seitens der Länder möglich, sodass das Land L hier die Gesetzgebungskompetenz hatte.

Bezüglich des Gesetzgebungsverfahrens sind ebenfalls keine Verfahrensfehler ersichtlich, sodass die formelle Verfassungsmäßigkeit zu bejahen ist.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz müsste auch materiell verfassungsgemäß sein. Problematisch könnte hier die Verhältnismäßigkeit sein.

[Anmerkung: Wenn der SV auf Probleme hindeutet, spricht man hier auch die Punkte Bestimmtheitsgebot, Zitiergebot. Wesensgehalt etc. an.]

aa) Verhältnismäßigkeit
§ 12 BWaldG ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist.

(1) Legitimer Zweck
Es müsste zunächst ein legitimer Zweck vorliegen. Ausweislich des Sachverhalts wird mit § 12 BWaldG bezweckt, dass die Natur vor Zerstörung durch Hufeinwirkungen geschützt wird. Auch sollen andere Waldspaziergänger den Wald nutzen dürfen, ohne von Pferden verschreckt zu werden. Dies stellt einen legitimen Zweck dar.

(2) Geeignetheit
Der § 12 BWaldG müsste auch geeignet sein, dh. er müsste den legitimen Zweck zumindest fördern. Durch das Verbot wird dieser Zweck zumindest gefördert, sodass die Geeignetheit zu bejahen ist.

(3) Erforderlichkeit
Es müsste auch die Erforderlichkeit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine mildere Maßnahme ersichtlich ist, die gleich wirksam ist.

Als mildere Maßnahme könnte hier eine zeitliche Beschränkung für das Reiten in Betracht kommen, sodass andere Waldspaziergänger nicht beeinträchtigt wären. Auch würde die Natur weniger belastet werden.

Fraglich erscheint allerdings, ob diese mildere Maßnahme auch gleich geeignet wäre. Denn trotz einer zeitlichen Beschränkung für das Reiten, würde die Natur erheblich zerstört werden. Die Waldwege würden durch die Hufeinwirkungen des Pferdes stark belastet werden. Überdies steht dem Gesetzgeber auch ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, sodass dieser durch solch eine Maßnahme zu sehr eingeschränkt würde.

Somit ist auch die Erforderlichkeit zu bejahen.

(4) Angemessenheit
Fraglich ist, ob die Regelung auch angemessen, dh. verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Dafür dürfte die Regelung nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

Hier stehen sich das Interesse eines Reiters bzgl. seiner Freizeitgestaltung und das Interesse des Naturschutzes gegenüber. Zudem müssen auch die Interessen der anderen Waldbesucher Berücksichtigung finden. All diese Interessen sind dabei von Verfassungsrang (s.o.).

Auch der Naturschutz ist verfassungsrechtlich verankert, vgl. Art. 20a GG.

Für die Angemessenheit spricht hier, dass nur geringfügig in die Freizeitgestaltung eines Reiters eingegriffen wird. Dieser kann in eigens für das Reiten gekennzeichneten Wegen weiterhin reiten. Vielmehr ist daher nur der Randbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit tangiert.

Im Gegenzug wird durch das Reiten im Walde die Natur so sehr geschädigt, dass eine Wiederherstellung der Natur Jahre in Anspruch nehmen würde. Diesen Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, ist jedoch genauso Aufgabe des Gesetzgebers. Ihm obliegt es Regelungen zu treffen, die einen interessengerechten Ausgleich finden.

Das BWaldG findet einen solchen Interessenausgleich, indem es in § 12 BWaldG regelt, dass Reiter in für sie vorgesehene Reitwege ausweichen können. Ein uferloser Anspruch im gesamten Waldgebiet zu reiten, würde im Gegenzug nicht die Interessen der anderen Waldgänger berücksichtigen.

Mithin ist auch die Angemessenheit der Regelung zu bejahen.

[Anmerkung: Hier wird gerne der Fehler gemacht auf den konkreten Beschwerdeführer abzustellen. Es geht aber gerade um die abstrakte Prüfung des Gesetzes.]

bb) Zwischenergebnis

Damit liegt die materielle Verfassungsmäßigkeit vor.

c) Zwischenergebnis
§ 12 BWaldG damit verfassungsgemäß.

C. Ergebnis
R wird durch § 12 BWaldG nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom ersten Semester bis zum zweiten Examen vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online

  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

Weitere Fälle

Auf offenem Mehr mit einer Holzplanke, um sich zu retten.
Lösungsskizze A. A könnte sich gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den B von der…
Lösungsskizze Tatkomplex 1: „die erste OP“ Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB I…
Bedrohen mit einem Labellostift §§ 253, 255 StGB
Lösungsskizze A . Strafbarkeit der A gem. §§ 253, 255 StGB I. Objektiver Tatbestand 1.…
Was hat Beiten Burkhardt als Arbeitgeber zu bieten
Lösungsskizze A. § 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil der Bank B. § 263 a I Var. 3 StGB dur…
Lösungsskizze Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahrens A. Zuständigkeit des BVerG, Art. 9…
Anforderung für Personl im Beamtenwesen.
Lösungsskizze A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statth…
Der Anachronistische Zug (BverfGE 67, 213) / Böhmermann-Fall
Lösungsskizze Begründetheit A. Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 III Alt. 1 GG I. Sch…
Was hat Norton Rose Fulbright als Arbeitgeber zu bieten