Labello-Fall - BGH, Beschl. v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96

Bedrohen mit einem Labellostift §§ 253, 255 StGB

Sachverhalt

Frau A geht in eine Drogerie mit der Absicht diese zu überfallen. Sie drückt der Angestellten Frau C einen Labello-Stift in den Rücken und suggeriert dieser es würde sich um eine Waffe handeln. Frau C glaubt dies und setzt sich nicht zur Wehr. Sie gibt den Inhalt der Kasse Frau A.

Die Fallhistorie

Der Labello-Fall ist ein BGH Beschluss (BGH, Beschl. v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96) aus dem Jahre 1996.

Der Problemkreis

Dieser Beschluss ist ein Klassiker aus dem Strafrecht und sollte deshalb - zumindest in groben Zügen - bekannt sein. Denn es geht um die Frage, ob ein Labello-Stift ein Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 StGB zum schweren Raub sein kann.

Lösungsskizze

A . Strafbarkeit der A gem. §§ 253, 255 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatbestand des §§ 253, 255 StGB

a) Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

b) Nötigungserfolg

c) Vermögensnachteil

2. Tatbestand des § 250 I Nr.1 b StGB

a) (P) Labello = sonstiges Werkzeug oder Mittel ? (-)

b) Zwischenergebnis

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

IV. Ergebnis

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Gutachten


A. Strafbarkeit der A gem. §§ 253, 255 StGB wegen räuberischer Erpressung

A könnte sich durch die Drohung mit dem Labello gem. §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht haben. 

I. Objektiver Tatbestand
1. Tatbestand des §§ 253, 255 StGB
a) Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
Das Bedrohen mit einer Waffe könnte sowohl eine Gewaltanwendung gegen das Opfer als auch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr darstellen. Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft, vis absoluta oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.
Hier ist der Labello-Stift objektiv ungefährlich und damit nicht zur Gewaltanwendung geeignet.
Die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr ist auf ein zukünftiges Übel gerichtet, also das Inaussichtstellen von Gefahr für Leib oder Leben –, auf das der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben.Dies trifft hier zu. Denn Frau A droht Frau C mit Gewalt gegen diese, was Frau C auch glaubt.

b) Nötigungserfolg
Frau A müsste die Frau C zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen genötigt haben. Hier lag ein Handeln in Form einer Vermögensverfügung seitens der Frau C (und zulasten des Geschäftsinhabers) vor. Damit ist der Nötigungserfolg gegeben.

c) Vermögensnachteil
Ein Vermögensnachteil liegt hier vor, denn Frau C hat der Frau A Geld aus der Kasse ausgehändigt. Damit liegt ein Vermögensnachteil zu Lasten des Geschäftsführers der Drogerie vor.

2. Tatbestand des § 250 I Nr.1 b StGB
a) Labello = sonstiges Werkzeug oder Mittel?
Fraglich ist, ob es sich bei dem Labello-Stift um ein „sonstiges Werkzeug oder Mittel" handeln kann. Unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.b StGB fallen nur solche Werkzeuge oder Mittel, die der Täter bei sich führt, „um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“.Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand der Gegenstände, die nicht bereits unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ) StGB fallen.
Der Labello-Stift könnte darunter fallen. § 250 I Nr.1 lit.b bezeichnet zunächst die besondere Absicht des Täters, das Werkzeug zu benutzen. Nach dem BGH liegt allerdings ein sonstiges Werkzeug oder Mittel nicht vor, wenn der Gegenstand nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und deshalb objektiv ungeeignet ist, um auf den Körper des Opfers erheblich einzuwirken. Denn bei einem objektiv ungeeigneten Werkzeug liegt der Schwerpunkt der Handlung in der Täuschung über die Gefährlichkeit des Werkzeugs und nicht in der erhöhten Gefahr durch das eigentliche Beisichführen des Werkzeugs. Es genügt daher nicht, dass der Täter überhaupt irgendein beliebigen Gegenstand mit sich führt.
Zudem müssen angesichts des hohen Strafmaßes der §§ 253, 255,250 StGB innerhalb der Auslegung zwingend die objektiven Umstände berücksichtigt werden. Insbesondere wenn der Gegenstand nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und er daher auch objektiv ungeeignet ist dem Opfer Gewalt zuzufügen, liegt aufgrund der restriktiven Auslegung kein sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB vor.

b) Zwischenergebnis
Damit liegt mit dem Labello-Stift kein sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1Nr. 1 lit. b StGB vor.

II. Subjektiver Tatbestand
Frau A muss vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung gehandelt haben. Dies liegt hier vor.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Frau A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Ergebnis

A hat sich gem §§ 253, 255 StGB Strafbar gemacht.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Dipl.iur. Jessica Große-Wortmann!

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